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WEG: Änderung der Kostenverteilung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit

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LG Berlin, Az.: 85 S 47/10 WEG, Urteil vom 02.07.2010

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 2.12.2009 – 77 C 162/09 WEG – wie folgt geändert:

Die Klage wird abgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist (Änderung des Wirtschaftsplans 2009).

2. Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten und zweiten Instanz hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß den §§ 313a, 540 ZPO abgesehen.)
Entscheidungsgründe
Foto: eamesBot/Bigstock

Die am 6.1.2010 eingegangene Berufung gegen das dem Beklagten am 7.12.2009 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 2.12.2009 –77 C 162/09 WEG- ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch sonst zulässig. Insbesondere ist das Rechtsmittel binnen der Frist des § 517 ZPO eingelegt und mit weiterem, am 4.3.2010 eingegangenen Schriftsatz auch binnen der vom Vorsitzenden verlängerten Frist zur Berufungsbegründung gemäß § 520 ZPO begründet worden.

Soweit die Parteien im Berufungshaupttermin vom 23.6.2010 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, weil der Wirtschaftsplan 2009 infolge Beschlussfassung über die Jahresabrechnung 2009 überholt ist, bedurfte es einer streitigen Entscheidung nicht mehr.

Im übrigen hatte das Rechtsmittel auch Erfolg, weil entgegen der Auffassung des Amtsgerichts der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 28.3.2008 zu Tagesordnungspunkt 11 betreffend die Beteiligung auch der im Hochparterre gelegenen Wohnungen an den Fahrstuhlkosten nach Auffassung des Berufungsgerichts den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung im Sinn von § 21 WEG entspricht.

Soweit zwischen den Parteien in der ersten Instanz streitig war, ob die Klage binnen der Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 WEG gegen den richtigen Beklagten, nämlich gegen die übrigen mit Eigentümer der Wohnanlage gerichtet worden war, ist dieser Streit im Lichte der jüngeren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu § 46 Abs. 1 S. 1 WEG, denen die Kammer aus Grün[…]


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