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Verurteilung des Vermieters zur Mängelbeseitigung – Vollstreckung des Urteils

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LG Berlin, Az.: 67 T 146/10, Beschluss vom 04.08.2010

Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 8. Juni 2010, 6 C 135/07, wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von 2.137,06 Euro zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Schuldner ist gemäß §§ 887, 793, 567ff. ZPO zulässig.

Die sofortige Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Gläubigerin in dem angefochtenen Beschluss mit zutreffender Begründung ermächtigt, den in Nr. 1 des Tenors des am 19. August 2009 verkündeten Schlussurteils enthaltenen Ausspruch durch einen Handwerker verwirklichen zu lassen, und ebenso zutreffend die Schuldner verurteilt, dafür einen Vorschuss zu leisten.

Dir Vollstreckung der in Nr. 1 des Tenors des am 19. August 2009 verkündeten Schlussurteils enthaltenen Verurteilung hatte als vertretbare Handlung nach § 887 ZPO zu erfolgen. Der Ausspruch in dem angegriffenen Beschluss geht insoweit auch nicht über das Urteil und sodann den Antrag der Gläubigerin vom 9. April 2010 hinaus. Die Beauftragung eines Handwerkers durch die Gläubigerin ist der typische Fall einer Ersatzvornahme. Die Kosten der Ersatzvornahme sind nicht in Zweifel gezogen worden.

Symbolfoto: AndreyPopov/Bigstock

Die Schuldner können nicht einwenden, die Gläubigerin habe die Behebung des in Nr. 1 des Tenors des am 19. August 2009 verkündeten Schlussurteils genannten Mangels verhindert (Annahmeverzug nach § 293 BGB). Die von den Schuldner angebotene Neugestaltung des Fensters musste die Gläubigerin nicht hinnehmen. Dabei ist der rechtliche Ausgangspunkt der Schuldner, dass sie als Vermieter grundsätzlich in der Art und Weise der Mangelbeseitigung frei seien, noch richtig. Jedoch gilt dieser Grundsatz in den Grenzen des Mietvertrags. Eine wesentliche Veränderung der Mietsache zu seinem Nachteil muss der Mieter – hier die Gläubigerin – indes nicht hinnehmen. Eine solche wesentliche Veränderung liegt jedoch vor, wenn ein komplett zu öffnendes Fenster durch ein dreigeteiltes mit zwei festen Teilen ersetzt werden soll. Dies verändert nicht nur den optischen Eindruck, sondern schränkt auch die Nutzbarkeit ein. Dies betrifft nach der Einschätzung des Besc[…]


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