AG Schöneberg, Az.: 22 F 87/09 GÜ, Teilurteil vom 06.07.2010
1. Die Auskunftswiderklage der Antragsgegnerin wird abgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf das Teilurteil vom 1. Juni 2010 verwiesen. Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller widerklagend ebenfalls im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunftserteilung über den Bestand seines Endvermögens in Anspruch. Außergerichtlich ließ die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Auskunftserteilung mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 31. August 2009 auffordern. Neben der Auskunft über das Endvermögen und einem Bestandsverzeichnis begehrt die Antragsgegnerin außerdem Auskunft über den Verbleib der Zahlung der Firma G. W. in Höhe von 1 Mio. EUR an den Antragsteller im Jahre 2004, als die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Antragsteller und der Firma G. W. beendet wurden, über den Verbleib des Übererlöses in Höhe von 134.666,62 EUR aus dem Verkauf des früheren gemeinsamen Hauses in L. sowie über alle vom Antragsteller abgeschlossenen Lebensversicherungen. Die Antragsgegnerin behauptet, die Parteien hätten während der Ehezeit stets gut gelebt. Die Behauptung des Antragstellers, keinerlei Vermögenswerte zu haben, erscheine daher eher unwahrscheinlich.
Die Antragsgegnern beantragt widerklagend, den Antragsteller zu verurteilen, der Antragsgegnerin Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zum Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages am 08.06.2009 zu erteilen durch Vorlage eines vollständigen nach Aktiva und Passiva geordneten Bestandsverzeichnisses unter Angabe sämtlicher wertbildender Faktoren, insbesondere auch unter Darlegung des Verbleibs der an den Antragsteller erfolgten Zahlung iHv. 1Mio. € aufgrund der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit der Firma G. W. im Jahr 2004, sowie unter Darlegung des Verbleibs des Übererlöses iHv. 134.666,62 € nach Veräußerung des gemeinsamen ehelichen Hauses im S.weg in L. im Jahr 2007, sowie sämtlicher auch zum Teil auf Gegenseitigkeit abgeschlossener Lebensversicherungen.
Der Antragsteller […]