AG Schöneberg, Az.: 2 C 132/10, Urteil vom 15.07.2010
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Haus A. S. in B..
Mit Schreiben vom 05. Oktober 2009 begehrte die Klägerin von den Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete von 665,00 € um 133,00 € auf 798,00 € ab dem 01. Januar 2010 und nahm zur Begründung Bezug auf das Rasterfeld L 7 des Berliner Mietspiegels 2009. In dem Schreiben heißt es weiter:
„Dieses Mieterhöhungsverlangen wird lediglich hilfsweise ausgesprochen für den Fall, dass die Modernisierungs-Mieterhöhungserklärung vom 19.12.2008 rechtlich unwirksam sein sollte.“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Erhöhungsverlangens wird auf Bl. 5-6 d.A. verwiesen.
Foto: LightField Studios/BigstockDie Beklagten stimmten dem Erhöhungsverlangen nicht zu. Mit der am 24. März 2010 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Zustimmungsverlangen weiter. In einem anderen Verfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg zur Geschäftsnummer 6 C 134/10 nimmt sie die Beklagten auf Zahlung einer erhöhten Miete aufgrund der Modernisierung in Anspruch.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, einer Anhebung der Nettokaltmiete für die von ihnen bei ihr gemietete Wohnung im Hause A. S. in B. von zurzeit 665,00 € monatlich um 133,00 € monatlich auf 798,00 € monatlich ab dem 01.01.10 zuzustimmen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie halten das Erhöhungsverlangen für unwirksam, da es unter einer nicht feststehenden Bedingung ausgesprochen worden ist.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch a[…]