LG Bremen, Az.: 31 Qs 245/10, Beschluss vom 29.07.2010
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen vom 14.06.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 26.05.2010 wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, zurückgewiesen.
Gründe
Gegen den Angeklagten war, nach Verfahrensabtrennung gegen seine Ehefrau als ehemals Mitangeklagte am 28.01.2010, seit dem 08.04.2010 allein vor dem Amtsgericht Bremen Hauptverhandlung auf der Grundlage der (teilweise) zugelassenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bremen vom 01.04.2009 wegen des Vorwurfes der Steuerhinterziehung geführt worden. Ihm werden darin für den Zeitraum vom 03.05.1999 bis 08.06.2004 mit der Anklage 16 rechtlich selbständige Handlungen der Steuerhinterziehung zur Last gelegt, teilweise gemeinschaftlich begangen mit seiner mit angeklagten Ehefrau, wobei es in vier Fällen beim Versuch verblieben sein soll. Er soll in seiner Eigenschaft als verantwortlich Handelnder einer ausländischen Domizilgesellschaft namens O. F. C. mit angeblichem Geschäftssitz in den USA im Inland der unbeschränkten Steuerpflicht unterlegen gewesen sein und pflichtwidrig Betriebseinnahmen im Inland nicht versteuert und dadurch Körperschafts- und Gewerbesteuer hinterzogen sowie Solidaritätszuschlag nicht abgeführt haben.
Nach ausführlich durchgeführter Beweisaufnahme setzte das Amtsgericht am 27.05.2010 nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren am 8. Hauptverhandlungstag mit Verkündung des Aussetzungsbeschlusses vom 26.05.2010 nach § 396 AO aus. Auf den Inhalt der Anklageschrift und den Aussetzungsbeschluss wird Bezug genommen.
Der gegen diesen Aussetzungsbeschluss gerichteten Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 14.06.2010 war der Erfolg zu versagen.
Nach herrschender Meinung, der sich die Kammer anschließt, sind auch für die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 396 AO aussetzende Beschlüsse im Lichte von §§ 305 StPO, 385 Abs.1 AO nur beschränkt und daraufhin überprüfbar, ob die Entscheidung in einem inneren Zusammenhang mit dem Urteil steht und die Aussetzung (nicht) ohne sachlich verständlichen Grund und damit rechtlich fehlerhaft […]