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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohngebäudeversicherung -Ansprüche des Grundstückserwerbers

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LG Hamburg, Az.: 306 O 251/08, Urteil vom 17.09.2010

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: maxxyustas/Bigstock

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten am 7.1.2008 für das Objekt … eine Wohngebäudeversicherung (Anl. B 1), der nach Darstellung der Beklagten die VGB 88 (Anl. K7/B8) zu Grunde lagen. Mit der vorliegenden Klage verlangt er aus dieser Versicherung Leistung wegen eines Leitungswasserschadens, der am 7.1.2008 in der im 1. Obergeschoss des versicherten Gebäudes gelegenen Wohnung entdeckt wurde. Noch am selben Tag führte ein Mitarbeiter den … der Zeuge … Reparaturarbeiten an der defekten Leitung durch und fertigte darüber den als Anl. B 4 eingereichten Arbeitsbericht vom 7.1.2008. In der Rubrik „Auszuführende Arbeiten“ heißt es: „Blindstopfen vom Absperrventil im WC-Raum ist herausgedrückt worden. Laut den Temperaturen ist davon auszugehen, daß es durch Frost geschehen ist.“ Dieser Arbeitsbericht ging der Beklagten zu ebenso wie ein zweiter auf Veranlassung der Ehefrau des Klägers, der Zeugin … … und ebenfalls von dem Zeugen … nachträglich gefertigter weiterer Arbeitsbericht (Anl. B 4), der wie der erste das Datum „7.1.08“ trägt, bei dem aber in der Rubrik „Auszuführende Arbeiten“ der zweite Satz mit dem Hinweis auf einen vermuteten Frostschaden fehlt. Mit welcher Begründung die Ehefrau des Klägers die Erstellung eines zweiten Arbeitsberichts verlangt hat, ist zwischen den Parteien umstritten. Sie streiten im Übrigen u. a. darüber, ob es sich bei diesem Schaden tatsächlich um einen Frostschaden handelt und ob es zu dem Schaden deswegen gekommen ist, weil der Kläger – so die Behauptung der Beklagten – es unter Verstoß gegen eine entsprechende vertragliche Obliegenheit versäumt hat, die Wasserleitung zu entleeren. Mit Schreiben vom 1.4.2008 (Anl. K 5) lehnte die Beklagte die Regulierung des Schadens ab und erklärte gleichzeitig die Kündi[…]


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