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Entziehung von Wohnungseigentum wegen unzumutbarer Belästigungen

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AG Tübingen, Az.: 3 C 331/10, Urteil vom 28.09.2010

1. Die Beklagte wird verurteilt, ihr Wohnungseigentum 78/1000-Miteigentumsanteil am Grundstück der Gemarkung ., Flurstück 598, . straße …, … , Gebäude- und Freifläche, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss sowie einem Keller und einer Garage je im Untergeschoss – jeweils im Aufteilungsplan Nr. 3-,bestehend aus drei Zimmern, Diele, Bad (Bad/Dusche), Küche, Balkon, WC im Gebäude . straße … nebst dem vorstehend genannten Nebengelass, verzeichnet im Wohnungseigentum-Grundbuch Nr. … des Amtsgerichtsbezirks/Grundbuchamts Tübingen, . berg …, … .zu veräußern.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin als Nebenforderung 3.848,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.04.2010 zu bezahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- € vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 220.000,-€
Tatbestand
Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von der Beklagten Veräußerung ihres Wohnungseigentums wegen gröblicher Pflichtverstöße.

Die Beklagte ist Eigentümerin der im Tenor Ziffer 1 genannten Wohnung in der Wohnungseigentumsanlage . straße …, … in . : Verwalterin ist die Firma … GmbH.

Symbolfoto: perhapzz/Bigstock

Die Beklagte leidet unter einer psychischen Erkrankung. Mit Betreuerausweis vom 02.06.2006 (Anlage K2, Blatt 24 der Akte) wurde ihr als Betreuer Herr … beigeordnet. Der Umfang dieser Betreuung wurde mit Beschluss des Notariats T. III – Vormundschaftsgericht – vom 19.04.2007 noch erweitert und umfasst derzeit: Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung inklusive Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge inklusive Vertretung gegenüber Behörden, Ämtern, Körperschaften, Versicherungen, Postverkehr, Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen (Anlage K23, Blatt 145 der Akte).

Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe sich zumindest in der Vergangenheit gegenüber ihr und den Mietern in der Wohnungseigentümergemeinschaft fortlaufend gröblicher Pflichtverletzungen in einer Weise schuldig gemacht, dass eine Fortsetzung der Gemeinschaft unz[…]


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