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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnungseigentümer – Minderheitenquorum

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LG Koblenz, Az.: 2 S 16/18 WEG, Beschluss vom 07.06.2018

Die Parteien werden auf folgendes hingewiesen:

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 06.03.2018 – 74 C 5/18 – gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen

Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 25.06.2018.
Gründe:
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung der Kammer gegeben. Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, zumal nach § 542 Abs. 2 ZPO die Revision generell ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 152, 195) und auch eine Zulassung nach § 546 ZPO nicht die Revision eröffnet (vgl. BGHZ 113, 362; NJW 2003, 1531). Auch eine Rechtsbeschwerde gegen den hiermit angekündigten Verwerfungsbeschluss ist unzulässig (vgl. BGH NJW 2002, 3783; MDR 2003, 1007).

I.

Im Wege der einstweiligen Verfügung begehrt die Verfügungsklägerin (im Folgenden nur noch Klägerin) die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten (im Folgenden nur noch Beklagten) zu Einladung zu einer außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung.

Foto: Amnaj K/Bigstock

Die Klägerin ist Miteigentümerin der Wohnungseigentümergemeinschaft ###-Straße 3, 5, 7, 9, 11,13 in Mainz, der die Regelungen der Teilungserklärung vom 10.05.2002 nebst Nachträgen zu Grunde liegen (vgl. GA Bl. 14ff). Die Beklagte ist Verwalterin der WEG. Die Mehrhausanlage besteht aus 156 Sondereigentumseinheiten in Form von Wohnungseigentum und weiteren Teileigentumseinheiten in Form von Kfz-Stellplätzen in der Tiefgarage. 76 Sondereigentumseinheiten stehen im Eigentum der Klägerin, davon 15 Teileigentumseinheiten. Insgesamt gibt es 80 Miteigentümer in der Eigentümergemeinschaft.

Auf der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 10.01.2017 beschloss die Eigentümergemeinschaft unter TOP 4 die Sanierung der in den einzelnen Häusern befindlichen Stränge (Abwasser, Lüftung, Warm- und Kaltwasser, Heizung, siehe Beispiel für einen Stran[…]


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