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Krankheitsfall bei Arztbesuch – Fortzahlung des Arbeitsentgelts?

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BAG, Az.: 6 AZR 940/78, Urteil vom 25.06.1981
Tatbestand
Der Kläger wurde am 1. November 1970 bei dem Beklagten als Ausbilder für das Ausbildungsprogramm „Elektronik“ eingestellt. Er erhielt eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b des Tarifvertrages für die Beschäftigten des Berufsförderungswerkes Berlin vom 1. Dezember 1969, der dem BAT angeglichen ist. Seine Arbeitszeit als Ausbilder im elektronischen Labor begann täglich um 7.15 Uhr.

Der Beklagte betreibt ein Zentrum zur beruflichen Wiedereingliederung Behinderter. Er führt 18 — bis 20-monatige Ausbildungslehrgänge durch, die mit der Facharbeiter bzw. Kaufmannsgehilfenprüfung beendet werden. Die Mitglieder des Beklagten sind Sozialversicherungsträger.

Foro: wutzkoh/Bigstock

Nachdem der Kläger im Jahre 1972 an 122 Kalendertagen (31. Mai bis 20. Juli und 11. Oktober bis 20. Dezember) arbeitsunfähig erkrankt war (psychosomatische Störungen), bat der Kläger unter Übersendung des fachärztlichen Attests vom 21. November 1972 um halbtägige Arbeit, um eine „Verschlimmerung des Zustandes unter den Bedingungen einer ganztägigen Tätigkeit zu vermeiden“. Diese Bitte sowie der Antrag des Klägers, ihn für ein halbes Jahr zu beurlauben, lehnte der Beklagte ab. In diesem Zusammenhang ließ der Beklagte am 8. Januar 1973 feststellen, daß der Kläger dienstfähig sei. In dem Gutachten wurde die volle Belastbarkeit des Klägers im Rahmen seiner Aufgaben nicht ausgeschlossen. Der Kläger wurde in vollem Umfang weiterbeschäftigt. Auch im Jahr 1973 war der Kläger wiederholt arbeitsunfähig erkrankt. Im Dezember 1973 legte der Kläger ein weiteres fachärztliches Attest vom 4. Dezember 1973 vor, in dem „zur Erhaltung der Berufsfähigkeit und Besserung des Gesundheitszustands gleitende Arbeitszeit mit späterem Arbeitsbeginn“ empfohlen“ wurde. Dies lehnte die Beklagte wiederum ab.

Auf einen vom Kläger am 4. Februar 1974 gestellten Antrag wurde dieser mit Bescheid vom 27. November 1974 als Schwerbehinderter mit einer MdE von 50 % anerkannt. Nachdem der Kläger auch im Jahr 1974 seit dem 8. Januar erkrankt war, kündigte der Beklagte am 13. Februar 1974 zum 31. März 1974. In der Zeit vom 15. März bis 31. März 1974 war der Kläger arbeits[…]


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