LG Berlin, Az.: 530 Qs 102/11, Beschluss vom 16.09.2011
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 26. Januar 2011 gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Januar 2011 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe
Die nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde führt nicht zum Erfolg.
Der Betroffene, der durch das Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 25. Januar 2011 rechtskräftig vom Vorwurf der Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit freigesprochen worden ist, hat gemäß § 109a Abs. 2 OWiG seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
Die Voraussetzungen des § 109a Abs. 2 OWiG, durch den die Grundregel des § 467 Abs. 1 StPO, wonach die notwendigen Auslagen des Freigesprochenen der Staatskasse aufzuerlegen sind, in Bußgeldverfahren modifiziert wird, liegen vor.
Symbolfoto: yuniorperez/BigstockDer Betroffene hat erst in der Hauptverhandlung angegeben, dass er nicht als Fahrer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …, mit dem am 7. April 2010 gegen 14:03 Uhr an der Kreuzung An der Urania/Kurfürstenstraße in … Berlin der Rotlichtverstoß begangen wurde, in Betracht komme, da er sich an dem Tag ganztätig im Büro aufgehalten habe, und dass etwa 15 Mitarbeiter des Unternehmens befugt seien, sich an der firmeneigenen Rezeption die Schlüssel für das Tatfahrzeug geben zu lassen und dieses zu nutzen. Diese Angaben betreffen ihn von der Verkehrsordnungswidrigkeit entlastende Umstände wesentlicher Art, die in der Sphäre des Betroffenen wurzeln und der Verwaltungsbehörde nicht ohne weiteres zugänglich waren. Zwar obliegt dieser grundsätzlich die Sachaufklärung und mithin auch die Fahrerermittlung. Weil es sich vorliegend aber um ein Firmenfahrzeug gehandelt hat, waren die Möglichkeiten der Verwaltungsbehörde, den Fahrer zu ermitteln, erheblich beschränkt. Sie hat, indem sie telefonisch bei der Firma … GmbH nachgefragt und in Erfahrung gebracht hat, dass das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … von dem Betroffenen genutzt wird, die ihr in zumutbarer Weise mögliche Sachaufklärung betrieben. Der Behörde war weder bekannt, dass neben dem Betroffenen auch weitere Personen Zugang zu dem Fahrzeug haben, noch, dass d[…]