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Fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung – Abmahnung notwendig?

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ArbG Hamburg, Az.: 28 Ca 211/11, Urteil vom 28.09.2011

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 08. Juli 2011 beendet wurde, sondern bis zum 19. Juli 2011 fortbestand.

2. Der Streitwert beträgt € 600,-.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte.

Der Kläger war seit dem 4.7.2011 bei der Beklagten angestellt. Sein monatliches Bruttoeinkommen betrug € 2.426,00. Die vertragliche Wochenarbeitszeit betrug 40 Stunden. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe Anwendung. Nach Ziffer 12 beträgt die Kündigungsfrist für Arbeitsverhältnisse, die noch keine 6 Monate Bestand haben, 6 Werktage.

Symbolfoto: Krugloff/Bigstock

Der Kläger war ab dem 4.7.2011 gemeinsam mit drei weiteren Kollegen als Kolonne auf dem Bauvorhaben D. eingesetzt. Am Donnerstagabend, nachdem der Kläger bereits 41 Stunden gearbeitet hatte, fuhr die Kolonne, auch der Kläger, mit dem Firmenbus nach Braunschweig, um dort ein anderes Bauvorhaben zu beginnen. Der Kläger übernachtete in der von der Beklagten organisierten Unterkunft. Er fuhr am nächsten Morgen mit dem Zug zurück nach Hamburg und befand sich gegen 8.30 Uhr auf der Rückfahrt.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos mit Schreiben vom 8.7.2011, am 12.7.2011 dem Kläger zugegangen.

Der Kläger trägt vor, die Kündigung sei mangels wichtigen Grundes unwirksam. Er habe, da er von Montag bis Donnerstag bereits 41 Stunden gearbeitet hatte, den Vorarbeiter gefragt, ob er nicht bereits am Donnerstag nach Hause fahren und den Freitag frei haben könne. Der Vorarbeiter habe dies genehmigt. Da er aber von 6.30 Uhr bis 16.00 Uhr ohne Pause gearbeitet und stark transpiriert habe, sei er zunächst noch mit nach Braunschweig gefahren, um von dort aus am nächsten Tag die Heimfahrt in gesäubertem Zustand anzutreten. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung liege nicht vor, zudem fehle es an einer Abmahnung.

Der Kläger beantragt noch, nachdem der Kündigungsschutzantrag gerichtet gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung, der allgemeine […]


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