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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bußgeldreduzierung bei freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar

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AG Bad Liebenwerda, Az.: 40 OWi 1611 Js – OWi 33550/10 (354/10), Urteil vom 05.09.2011

1. Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeld von 35,00 EUR verhängt.

2. Die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen hat der Betroffene zu tragen.

Angewandte Vorschriften: §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG, Nr. 11.1.4 BKat
Gründe
Am … überschritt der Betroffene als Führer des LKW Marke … mit dem amtlichen Kennzeichen … um … Uhr zwischen … und … auf der B … im Abschnitt … bei km … die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 60 km/h um 16 km/h. Die gemessene Geschwindigkeit des Betroffenen betrug (nach Toleranzabzug von 3 km/h) 76 km/h.

In der Hauptverhandlung vom … erklärte der Betroffene, er räume die Fahrereigenschaft ein und bestreite die Richtigkeit der Messung. Es erfolgte dann eine Verständigung gemäß § 257 c StPO dahingehend, dass der Richter, wenn der Betroffene an einem Aufbauseminar teilgenommen und das Entgelt für die Teilnahme gezahlt hat, nur ein Bußgeld von 35, 00 EUR verhängen wird. Der Betroffene stimmte deshalb einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 72 Abs. 1 OWiG zu.

Symbolfoto: ginasanders/Bigstock

Das Gericht ist von der Fahrereigenschaft des Betroffenen überzeugt. Der Betroffene räumte die Fahrereigenschaft glaubhaft, weil durch den Akteninhalt belegt ein. Zum einen ergibt ein Vergleich zwischen dem Betroffenen auf dem in der Akte befindlichen Passfoto von ihm mit dem Fahrer auf dem Messfoto, dass eine sehr große Ähnlichkeit des Betroffenen mit dem Fahrer besteht. Zum anderen teilte der Unternehmer, auf den der oben genannte LKW zugelassen ist, der Verwaltungsbehörde auf Anfrage mit, dass der Betroffene zur Tatzeit der Fahrer war.

Das Gericht ist auch von der Richtigkeit der Messung überzeugt. Es handelt sich hier um ein standardisiertes Messverfahren. Die Messung erfolgte mittels eines Einseitensensors ES3.0 des Herstellers eso GmbH. Die erforderlichen Unterlagen (gültiger Eichschein, Zertifikat des Herstellers über die Schulung des Messbediensteten an einem solchen Messgerät, Standortprotokoll des Messbediensteten über den Aufbau des Me[…]


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