LG Itzehoe, Az.: 1 S 5/16, Urteil vom 28.07.2017
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.12.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Elmshorn wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 15.12.2015 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Berufungsgegenstandes wird auf 1.760,00 € festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Berufung der Klägerin, die mit dem Rechtsmittel weiterhin die Rückabwicklung des Kfz-Kaufvertrags mit dem Beklagten vom 23.07.2015 begehrt, ist zulässig, aber unbegründet.
Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Rückabwicklung des Vertrages aus den §§ 346, 432, 437 BGB nicht erfüllt sind und auch ein Anfechtungsgrund nicht gegeben ist.
Symbolfoto: chrisd2105/BigstockHierbei ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Parteien Gewährleistungsansprüche gegen den Beklagten wirksam ausgeschlossen haben. Dies ergibt sich nicht nur unzweifelhaft aus dem am 23.07.2015 von den Parteien unterzeichneten schriftlichen Kaufvertrag (Anlage B 1, Bl. 18 d.A.), sondern auch schon aus der Anzeige des Beklagten, wie sie in der Internet-Plattform … inseriert war (Anlage B 3, Bl. 87 d.A.) und in der der eindeutige Hinweis enthalten war, dass „selbstverständlich ohne Garantie“ verkauft werden sollte, was auch von einem juristischen Laien nicht anders verstanden werden kann als der Ausschluss jedweder Gewährleistungsansprüche gegen den Beklagten.
Auf diesen Gewährleistungsausschluss kann sich der Beklagte berufen, da die Ausnahmetatbestände des § 444 BGB nicht vorliegen.
Abgesehen davon, dass streitig geblieben ist, ob überhaupt ein Mangel in der behaupteten Art an der Kupplung des streitgegenständlichen Fahrzeugs vorliegt, ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte als privater Verkäufer diesen gekannt oder für möglich gehalten hat und daher hierüber die Klägerin hätte aufklären müssen. Unstreitig stand der „…“ aus dem Jahre 1984 mit laufendem Motor für eine Probefahrt bereit, a[…]