AG Zwickau, Az.: 24 C 1250/10, Urteil vom 25.11.2011 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Streitwert: 799,14 EUR
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Am … gegen … Uhr parkte der Kläger sein Fahrzeug …, amtliches Kennzeichen: …, vorwärts in einer Parklücke auf dem Parkplatz des Berufschulzentrums … in der … in Zwickau in einem 90 Grad-Winkel zur Parkgasse. Folgend parkte der Kläger rückwärts aus der Parklücke aus. In der Parkgasse fuhr der Beklagte zu 2. mit dem Fahrzeug …, amtliches Kennzeichen: …, dessen Halterin Frau … ist und war. Infolge kam es zur Kollision beider Fahrzeuge. An dem Fahrzeug des Klägers kam es hierbei zu Sachschäden. Auf dem Parkplatz herrschten zum Zeitpunkt der Kollision winterliche Witterungsverhältnisse, sprich es lag Schnee und auf dem Parkplatz war Eisbildung, so dass der Untergrund für die Fahrzeuge sehr rutschig war. Der Kläger behauptet, er habe sich bei dem von ihm durchgeführten rückwärts gerichteten Ausparkvorgang vergewissert, dass sich in der Parkgasse hinter ihm kein Fahrzeug befand. Er sei dann ausgeparkt und habe seinen Ausparkvorgang bereits abgeschlossen gehabt, so dass er vollständig in der Parkgasse gestanden habe, als der Beklagte zu 2. mit seinem Fahrzeug auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren sei. Der Beklagte zu 2. sei dabei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 15 km/h in der Parkgasse mit seinem Fahrzeug gefahren. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 799,14 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 06.03.2010 zu zahlen; 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger nicht anrechenbare vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 120,67 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2. sei in der Parkgasse mit angemessener Geschwindigkeit gefahren, als plötzlich der Kläger mit seinem Fahrzeug rückwärts aus der Parklücke, ohne sich offensichtlich über Fahrzeuge in der Parkgasse zu vergewissern, ausgeparkt sei. Der Kläger habe mit seinem Fahrzeug bei Kollision nicht gestanden und habe zu diesem Zeitpunkt seinen Ausparkvorgang noch nicht abgeschlossen gehabt. Der Beklagte habe mit seinem Fahrzeug bei Kollision in der Parkgasse gestanden. Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … . Desweiteren wurde Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen unfallanalytischen Sachverständigengutachtens durch Herrn Dipl.-Ing. … . Hinsichtlich der Zeugenvernehmung wird den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 10.11.2010 und hinsichtlich des Inhalts des unfallanalytischen Sachverständigengutachtens auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 27.04.2011 Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die aktengegenständlichen wechselseitig gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 10.11.2010 und 07.09.2011 sowie den Inhalt der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Zwickau, AZ: …, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. 1….