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Rechtsanwälte Kotz GbR

Platzwunde – Narbenbildung bei Verwendung von Hautkleber

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AG Eisenach, Az.: 54 C 1041/09, Urteil vom 24.11.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld nach einer ärztlichen Behandlung.

Nachdem der Kläger am 16. 09. 2007 einen Fahrradsturz erlitt, wurde er am selben Tag in Eisenach in der Klinik der Beklagten zu 1. von dem Beklagten zu 2., der dort zu dieser Zeit Dienst als Notarzt verrichtete, behandelt.

Der Kläger erlitt neben anderen Verletzungen eine Platzwunde im Bereich des Kinns und der Oberlippe. Die Wunden wurden mit Hautkleber verschlossen. Eine stationäre Aufnahme erfolgte nicht.

Der Kläger beauftrage zur Schadensregulierung außergerichtlich einen Anwalt, wofür er 155,30 € zu zahlen hat.

Foto: Kasia Bialasiewicz/Bigstock

Der Kläger behauptet, die im Gesichtsbereich vorhanden Wunden hätten nach drei Wochen geeitert. Nach Abheilen der Wunden hätten sich erhebliche, entstellende Narben zwischen Nase und Oberlippe sowie im Kinnbereich gebildet. Im Narbenbereich käme es zu lila Verfärbungen.

Die schlechte, verzögerte Wundheilung und Narbenbildung sei darauf zurückzuführen, dass die Wunden im Kinnbereich nicht gesäubert und anstatt genäht, nur geklebt worden wären. Ein Schmerzensgeld von mindestens 1000,00 € sei angemessen.

Der Kläger beantragt daher, die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 19. 11. 2011 zu zahlen; weiterhin die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 155,30 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 19. 11. 2011 zu zahlen.

Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Wunden seien ordnungsgemäß gereinigt und mehrfach desinfiziert worden. Die Wundränder seien sauber adaptiert worden.

Nach zwei bis drei Monaten habe sich der Kläger unangemeldet […]


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