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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Kündigung wegen Arbeitsplatzwegfall – Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

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ArbG Hamburg, Az.: 19 Ca 218/11, Urteil vom 22.11.2011

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 3. Juni 2011 nicht beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen als Hilfskraft/Maschinenfahrer weiterzubeschäftigen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,- € festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine von der Beklagten erklärte betriebsbedingte Kündigung und verlangt Weiterbeschäftigung.

Der Kläger war seit dem 26. April 2007 als Hilfskraft/Maschinenfahrer bei der Beklagten, bei der mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt sind, im Umfang von 35 Stunden wöchentlich zu einem Stundenlohn von 7,50 € brutto tätig. Sein Bruttomonatsgehalt gibt der Kläger mit ca. 2.000,- € an. Die Beklagte betreibt einen Fleischgroßhandel; im Nebenbetrieb zerlegt sie Schweinehälften. Die Aufgabe des Klägers bestand darin, das von den Fleischergesellen zerlegte Schweinefleisch, welches ihm in Transportbehältern – sogenannten Euro-Satten – bereitgestellt wurde, zu vakuumieren und in eine Folie einzuschweißen. Der Kläger begann seine Arbeit regelmäßig gegen Mitternacht und hatte bis ca. 5:00 Uhr mit dem Einschweißen der in der Nacht zuvor zerlegten Waren zu tun. Anschließend reinigte er die Euro-Satten, wobei die Parteien über den Umfang dieser Tätigkeit streiten; die Beklagte nimmt an, daß er regelmäßig eine Stunde am Tag ca. 600 Satten gewaschen habe. Dies geschieht durch Befüllung einer Sattenwaschanlage und dem Ausräumen nach Beendigung des Waschvorgangs.

Die Beklagte organisierte den Arbeitsablauf neu und läßt nunmehr die Zerlegung der Schweinehälften durch ein anderes Unternehmen durchführen. Dabei wird eine Zerlegekolonne von einem Drittunternehmen bestellt. Mit diesem erzielte die Beklagte auch darüber Einigkeit, daß es zusätzlich zum Zerlegen der Schweinehälften auch das Vakuumieren erledigt. Schon seit früherer Zeit wird das Waschen der Satten – bislang mit Ausnahme der in der Nachtzerlegung angefallenen Satten, die der Kläger reinigte – von Aushilfskräften, nämlich ehemaligen Fleischergesellen, die das Rentenalter erreicht haben, ab der Mittagszeit erledigt, denn zu dieser Zeit fällt d[…]


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