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Telekommunikationsvertrag – Abschluss eines Neuvertrags unter aufschiebender Bedingung

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AG Bremerhaven, Az.: 56 C 657/12, Urteil vom 14.11.2012

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 26.03.2012 (Az. 12-7204279-0-7) wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wurde nach § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Beträge.

Symbolfoto: deagreez/Bigstock

Die Klägerin begehrte nämlich mit der Klage Zahlung eines Entgeltes für einen Zeitraum, in dem noch kein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien über die Bereitstellung von Festnetztelefon und Internet zustande gekommen ist. Der als Anlage B1 zur Akte gereichte und vom Beklagten unterschriebene Auftrag enthält unter der Rubrik „Angaben zur Rufnummernmitnahme“ die Beauftragung der Klägerin zur „Kündigung meines bisherigen Telefonanschlusses zum Termin der tatsächlichen Umschaltung meines Anschlusses zu Kabel Deutschland…Für den genauen Ausführungstermin der Rufnummernübertragung müssen die mit dem bisherigen Netzbetreiber vereinbarten Kündigungsfristen beachtet werden; der von beiden Netzbetreibern danach festgelegte Termin wird mir von K. schriftlich mitgeteilt“. Bei der Anlage B1 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die die Klägerin stellte. Der Klägerin wie der Beklagte konnten diesen Teil des Auftrags nach §§ 133, 157 BGB nur dahingehend verstehen, dass der Vertrag mit der Klägerin erst unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 I BGB) wirksam werden sollte, dass der Vertrag mit seinem bisherigen Telefonanbieter ausläuft bzw. gekündigt werden kann. Bei verständiger Auslegung der genannten Formulierung wurde der Vertrag zwischen den Parteien unter dieser Bedingung geschlossen. Nur dies entsprach dem offensichtlichen Interesse des Beklagten, für ein und dieselbe Leistung nicht zwei Telefonanbieter gleichzeitig zu bezahlen. Ein „überschneidender“ Vertragsschluss wäre für ihn ausschließlich nachteilig gewesen, die Leistung (Bereitstellung vo[…]


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