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Verkehrssicherungspflicht für abgestellten Sperrmüll

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AG Neustadt (Rübenberge), Az: 55 C 1520/11, Urteil vom 20.02.2012

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 385,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2011 zu zahlen.

2.) Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 83,54 € nebst 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.) Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 85 % und der Kläger zu 15 % zu tragen.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Symbolfoto: Tyna/Bigstock

Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB Zahlung eines Betrages in Höhe von 385,50 € verlangen.

Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie am 09.06.2011 zwischen 15.30 Uhr und 16.00 Uhr Sperrmüll vor dem Haus K.-A.-Straße 2 in … G. abgestellt hat, obgleich dieser erst am Folgetag durch die Abfallbeseitigungsgesellschaft der Region Hannover abgeholt werden sollte. Die Beklagte war für den herausgestellten Sperrmüll verkehrssicherungspflichtig. Denn aus dem in öffentlichen Verkehrsräumen abgestellten Müll ergibt sich die naheliegende Gefahr, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können. Aus diesem Grund hat die Abfallentsorgungsgesellschaft Hannover für das Herausstellen von Sperrmüll detaillierte Regeln aufgestellt. Weil zum einen die Gefahr besteht, dass herausgestellte Sperrmüllabfälle über Nacht wachsen oder sich „verselbständigen“ ist der Sperrmüll am Morgen des Abholtages nach telefonischer Terminvereinbarung am Fahrbahnrand zur Abholung bereitzustellen. Die Beklagte war als Betreuerin ihrer Mutter verkehrssicherungspflichtig, weil sie es übernommen hat, die Wohnung ihrer Mutter aufzulösen und zu diesem Zweck die Abfuhr der nicht mehr benötigen Möbel organisiert hat. Soweit die Beklagte selbst vorträgt, dass der Sperrmüll ganz bewusst am Nachmittag bei Tageslicht abgestellt worden sei, damit sich Interessenten aus den zum Teil brauchbaren Gegenständen etwas heraussuchen dürfen, s[…]


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