ArbG Stuttgart, Az.: 15 Ca 1852/17, Urteil vom 07.02.2018
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 01.03.2017 nicht beendet wurde.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3 zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 35.519,49 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen und einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung, die die Beklagte gegenüber dem Kläger ausgesprochen hat, sowie über die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers während des Kündigungsschutzverfahrens. Die Beklagte stützt die streitgegenständlichen Kündigungen auf eine Vielzahl von arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen, die der Kläger als Leiter der I.Unit des Klinikums S. im Zusammenhang mit zwei die Staaten Lx. und K. betreffenden Projekten (im Folgenden: Projekt Lx. und Projekt K. ) begangen haben soll.
Hinsichtlich des Tatbestandes dieses Urteils wird zunächst darauf hingewiesen, dass das Gericht gemäß §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 495 Abs. 1, 313 Abs. 2 ZPO lediglich die unstreitigen Tatsachen und die streitigen Ausführungen der Parteien im Tatbestand wiedergibt, die für die nachfolgenden Entscheidungsgründe von Relevanz sind. Mangels Entscheidungserheblichkeit wird insbesondere von Ausführungen im Tatbestand zu folgenden Sachverhaltskomplexen abgesehen:
Projekt Lx. :
– Medical Reports
– Kostenschätzungen für die erste und zweite „Tranche“ von Patienten
– Vermittlungsprovision, Herr E.
– Regiekosten, Herr R. /E., Essensgelder
– Regiekosten, Herr R. /E., Unterbringung
– Regiekosten, Zahlungen an Herrn Kh. /A.G.C.
– Regiekosten, E.H. GmbH
– Regiekosten, H.
– Regiekosten, P.C., Dr. T.
– Regiekosten, A./A.C./
A.D.
– Abrechnung aus dem Kooperationsvertrag
– Liquidität
– Dr. J.
Projekt K. :
Insoweit wird insgesamt von Ausführungen im Tatbestand abgesehen, insbesondere zu folgenden Sachverhaltskomplexen:
– Abschluss des Vertr[…]