LG Aurich, Az.: 12 Qs 21/12, Beschluss vom 29.02.2012
Die Beschwerde des Betroffenen gegen die Verfügung des Amtsgerichts Emden vom 25.01.2012 (Aktenzeichen 6 OWi 149/11 bzw. 6 OWi 151/11) wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das Amtsgericht Emden hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Übermittlung der Falldateien im sogenannten Tuff-Format an den von dem Betroffenen beauftragten Sachverständigen verweigert.
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Das Recht auf Akteneinsicht ist zwar umfassend im Hinblick auf alle Akten- und Aktenbestandteile einschließlich Bild- und Tonaufnahmen. Der Betroffene bzw. sein Verteidiger haben jedoch Anspruch nur auf solche Teile der Aufzeichnungen, die den Verkehrsverstoß selbst dokumentieren (vgl. Burhoff, Handbuch des Straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahrens, 2. Auflage, Rdziff. 173). Insoweit handelt es sich jedoch bei dem vom Sachverständigen angeforderten Unterlagen (vgl. Blatt 15 der Akte) mit Ausnahme der diese Vorgänge betreffenden Falldateien nicht um solche Aktenbestandteile. Sie wurden weder vom Gericht beigezogen, noch sind diese als Beweismittel bezeichnet. Die Fallprotokolle wurden indes bereits schriftlich zur Verfügung gestellt und können im TIF-Format jederzeit auch in digitalisierter Form übersandt werden. Soweit der vom Betroffenen beauftragte Sachverständige den gesamten Vorgang als Tuff-Format fordert, geht dieser Anspruch auf die den hiesigen Verkehrsvorgang betreffenden Teile hinaus, da in dem geforderten Tuff-Format dem Sachverständigen sämtliche Falldateien eines Jahres und damit Verkehrsvorgänge anderer Teilnehmer mitgeteilt werden müssten. Angesichts dessen ist es auch trotz der Entfernung zum Gerichtsort nicht unverhältnismäßig, wenn sich der Sachverständige den Entschlüsselungsvorgang vom Tuff-Format ins TIF-Format auch v[…]