LG Hamburg, Az.: 304 O 241/11, Urteil vom 20.01.2012
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Maklerlohn in Höhe von € 11.233,00.
Der Kläger ist der Onkel der Beklagten und war früher beruflich als Immobilienmakler tätig. Die Beklagten sind Schwestern und gemeinsam zu 75 % Miterbinnen in der 16-köpfigen Erbengemeinschaft für die Liegenschaft zum vormaligen Blatt … des Grundbuches am Amtsgericht R, Gemarkung …, Flur …, Flurstücke … und … aus dem Nachlass ihres Vaters.
Symbolfoto: fizkes/BigstockAm 03.01.2008 unterschrieben die Beklagten ein von dem Kläger entworfenes und mit „Makler-Alleinverkaufsauftrag“ überschriebenes Schriftstück. Darin erteilte die Erbengemeinschaft dem Kläger den Auftrag zum Nachweis von Kaufinteressenten und zur Vermittlung eines Kaufvertragsschlusses für das betreffende Objekt. Der Kaufpreis von € 580.000,– soll nach Möglichkeit erzielt werden. Die Verhandlungsbasis wird bis zu einem Kaufpreis von € 500.000,– festgelegt. Der Makler kann frei entscheiden, ob das Grundstück im Ganzen oder aufgeteilt den besten Preis erzielen kann (§ 1). § 3 bestimmte: Der Alleinauftrag läuft bis zum endgültigen Verkauf des o. a. Objektes und ist zeitlich unbegrenzt. § 6 b sah für den Verkauf des Grundstücks beziehungsweise der geteilten Grundstücke eine Vermittlungsprovision in Höhe von 5,25 % des Nettokaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer vor.
Ein Teilverkauf des Grundstücks erfolgte durch notariellen Kaufvertrag vom 25.02.2010 infolge der Vermittlung des Klägers sowie eines zwischenzeitlich zweiten eingeschalteten Maklers, der Hl GmbH, für € 108.000,00. Die Beklagten beglichen daraufhin eine Rechnung des Klägers vom 08.07.2010 über 5,25 % des Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer jeweils zur Hälfte.
Am 30.03.2010 kam es kraft notariellen Erbauseinandersetzungsvertrages zur Auflösung der Erbengemeinschaft. Einen Tag später, am 01.04.2010 sandten die Beklagten dem Kläger eine „Kündigung“ des Maklerauftrags sowie aller Vollmac[…]