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Rechtsanwälte Kotz GbR

Untervermietung: berechtigtes Interesse des Mieters

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AG Stuttgart, Az.: 32 C 6091/11, Beschluss vom 08.02.2012

Die Klägerseite trägt 1/4, die Beklagtenseite 3/4 der Kosten des Verfahrens.
Gründe
Nach herrschender Meinung (vgl. nur BGH NJW 2007, 835, 837; OLG Nürnberg OLGR 2001, 156/157; OLG Köln NJW-RR 1995, 509; SchlHOLG JurBüro 1993, 745/746; OLG München OLGZ 1990, 348; OLG Bremen OLGZ 1989, 100 ff.; OLG Nürnberg, FamRZ 2001, 1383; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 67, 68; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO; 61. Aufl., Rn 37 zu § 98 ZPO; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 24. Aufl., Rn. 4 zu § 98 ZPO, Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91 a Rn. 58 -Vergleich -; jeweils m.w.N. kritisch OLG Stuttgart 18.07.2011 – 13 W 34/1), der sich das erkennende Gericht anschließt, ist bei der Entscheidung hinsichtlich der Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes maßgeblich auf den Inhalt des vorliegend zur Erledigung führenden Vergleichs in der Hauptsache und das danach zu bestimmende gegenseitige Nachgeben gegenüber den angekündigten Anträgen abzustellen.

Zunächst war danach das Verhältnis von gegenseitigem Nachgeben maßgeblich, die Beklagtenseite ist der Klägerseite ganz überwiegend entgegen gekommen:

Symbolfoto: sabthai/Bigstock

Die Beklagtenseite hat der Untermiete zugestimmt, jedoch zunächst mit einer Einschränkung und zwar in zeitlicher Hinsicht auf etwa 1,5 Jahre. Dies bedeutet ein erhebliches Entgegenkommen der Klägerseite, wenngleich die Klägerseite deutlich machen konnte, dass sie ohnehin keine längere Untervermietung beabsichtigt hatte, was ebenfalls in die Wertung einzustellen ist. Weiter hat die Klägerseite erklärt, bis zu 500,00 € für etwaige Mängel und Schönheitsreparaturen nach Auszug zu zahlen. Das Gericht ist überzeugt davon, dass jedenfalls Schönheitsreparaturen in jener Höhe anfallen, so dass die Wahrscheinlichkeit sehr hoch ist, dass diese Zahlung in voller Höhe geleistet wird. Das Nachgeben ist also, wenngleich es von einer Bedingung abhängig gemacht wurde, in Höhe von 500,00 € einzustellen. Bei einem Streitwert von etwa 4.000,00 € bedeutet eine Gegenleistung von 500,00 € gute 10 %. Das weitere Nachgeben ist zusätzlich zu werten.

Weiter waren die Erfolgsaussichten maßgeb[…]


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