LG Offenburg, Az.: 1 S 72/11, Urteil vom 14.02.2012
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Kehl vom 15.04.2011 – 8 C 36/09 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Kehl ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Lautstärke des nächtlichen Zeitschlagens der Kirchturmuhr der Beklagten. Er wohnt ca. 80 Meter Luftlinie vom Kirchturm entfernt, sein Schlafzimmer geht in Richtung der Kirchturmuhr. Diese schlägt jeweils zur Viertelstunde ein-, zwei- oder dreimal. Die volle Stunde wird mit vier Schlägen angekündigt, darauf folgen die Stundenschläge. Der Kläger begehrt die Einhaltung des nach Nr. 2.10 der TA Lärm für Dorf- bzw. Mischgebiete zulässigen Beurteilungspegels, der 45 dB(A) beträgt, und nach den Feststellungen des durch das Amtsgericht beauftragten Sachverständigen derzeit um 2,2 dB (A) überschritten wird. Der Kläger behauptet, aufgrund dieser Geräuschbelastung an Stresssymptomen und Schlafstörungen zu leiden.
Symbolfoto: chillingworths/BigstockDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass maßgeblich für die Beurteilung von nächtlichem Glockengeläut nicht auf den Beurteilungspegel, sondern auf den – vorliegend eingehaltenen – Maximalpegel der TA Lärm abzustellen sei, da es sich bei den Zeitschlägen um Einzelgeräusche handele, für deren schlafstörende Wirkung die Lautstärke maßgebend sei.
Gegen dieses Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers. Zur Begründung führt er aus, dass es sich beim Zeitschlagen von Kirchturmglocken nicht ausschließlich um vereinzelte Geräusche, sondern um eine im Wesentlichen gleichbleibende Geräuschbelästigung während der gesamten Nachtzeit handle, die eine Gleichbehandlung mit Gewerbelärm gebiete. Bei Anwendung der TA Lärm sei daher auf den Beurteilungspegel abzustellen.
Im Übrigen wird von den tatsächlichen Feststellungen gemäß §§ 540 Abs. 2[…]