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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieterhöhungsverlangen bei öffentlich-gefördertem Wohnraum

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LG Lübeck, Az.: 14 S 47/17

Urteil vom 14.06.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Reinbek vom 09.02.2017, Az. 17 C 655/16, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das vorgenannte Urteil des Amtsgerichts Reinbek ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 240,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin klagt auf Zustimmung zur Mieterhöhung für die von den Beklagten gemietete Wohnung im -Stadt.

Foto: BackyardProductions/Bigstock

Die streitgegenständliche Wohnung ist Teil eines Gebäudekomplexes mit insgesamt 248 Wohnungen. Für die Errichtung dieser Wohnungen wurde im Jahr 1966 eine Darlehenszusage der Wohnungsbaukreditanstalt des Landes Schleswig-Holstein erteilt. In dem Bewilligungsbescheid vom 10. Mai 1966 wurde die zulässige genehmigte Durchschnittsmiete für die zunächst errichteten 148 Wohnungen gem. § 72 II. WoBauG a.F. auf 32,40 DM je qm Wohnfläche und Jahr festgesetzt. Für die weiteren errichteten 100 Wohnungen wurde die zulässige genehmigte Durchschnittsmiete zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die als Anlage zum Schriftsatz vom 21. Juni 2017 zur Akte genommenen Bewilligungsbescheide vom 10. Mai 1966 beziehungsweise 1. Dezember 1971 (Bl. 118 ff. d.A.). Mit Bescheid vom 11. Dezember 1980 legte die Wohnungsbaukreditanstalt des Landes Schleswig-Holstein die zulässige genehmigte Durchschnittsmiete gemäß § 72 II. WoBauG unter anderem auch für die streitgegenständliche Wohnung neu fest. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den als Anlage zum Schriftsatz vom 27. Juli 2017 zur Akte genommenen Bescheide vom 11. Dezember 1980 (Bl. 129 f. d.A.).

Der Beklagte mietete die streitgegenständliche Wohnung mit Mietvertrag vom 30. Dezember 1994 bzw. 23. Dezember 1994 an. Ursprüngliche Vertragspartnerin des Beklagten war dabei die …S…-… Wohnungs- und Städtebaugesellschaft mbH. Die Klägerin ist deren Rechtsnachfolgerin. Hinsichtlich der Einzelheiten […]


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