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Fahrzeugkaufvertrag: Rückabwicklung und unerheblicher Sachmangel

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LG Stuttgart, Az.: 22 O 165/16

Urteil vom 24.03.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 24.022,14 €
Tatbestand
Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines von der Dieselaffäre betroffenen Audi A 6 mit einem 2,0 I Dieselmotor. Zwischen den Parteien kam hierüber im Jahr 2015 ein Kaufvertrag zustande.

Mit Schreiben vom 05.04.2016 wurde die Beklagte zur Mangelbeseitigung aufgefordert. Mit Schreiben vom 10.05.2016 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag.

Der Kaufpreis betrug 26.930,00 €. Der Kläger ist mit dem Fahrzeug während der Besitzzeit 28.000 km gefahren. Insofern lässt er sich einen Nutzungsvorteil von 3.770,00 € anrechnen.

Symbolfoto: SeventyFour/Bigstock

Der Kläger ist der Auffassung, im Fahrzeug befinde sich Software zur Manipulation des Abgasverhaltens, wodurch die gesetzlichen Emissionsvorschriften nach der Zulassungsbescheinigung nicht erfüllt würden. Durch das als Mängelbeseitigung vorgesehene Softwareupdate, könne die Vorschriftsmäßigkeit nicht hergestellt werden, die Schadstoffemissionsgrenzen würden nicht eingehalten, ohne dass sich der Verbrauch und die Motorleistung verändern würden. Eine nachträgliche Veränderung der beanstandeten Software würde zu einem Leistungsverlust von über 15 % führen. Dies stelle einen erheblichen Mangel dar. Auf dem Gebrauchtwagenmarkt ergebe sich aufgrund der manipulierten Software ein erheblicher Minderwert von mehreren Tausend Euro.

Die Mängelbeseitigungskosten würden mehr als 5 % betragen. Das Softwareupdate würde Kosten in Höhe von 4 bis 5.000,00 € verursachen.

Der Kläger begehrt weiter Zahlung von 862,14 € als Finanzierungsschaden. Dabei handle es sich um den sog. Beitrag zum KSB (Kreditschutzbrief).

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.160,00 € nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Audi A 6, Fahrgestellnummer …

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 862,[…]


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