Landesarbeitsgericht Bremen, Az.: 2 TaBV 36/11, Beschluss vom 30.05.2012
Auf die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 19.07.2011 – 12 BV1223/10 – geändert:
Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, den Mitgliedern des antragstellenden Betriebsrats zu den üblichen Arbeitszeiten Zugang zu ihrem Betriebsgelände und den von ihr genutzten betrieblichen Räumlichkeiten zu gewähren.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um ein Zutrittsrecht des Antragstellers bei der Beteiligten zu 2.) sowie hilfsweise um die Verpflichtung der Beteiligten zu 3.) dafür zu sorgen, dass der Antragsteller Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten bei der Beteiligten zu 2.) erhält.
Beim Antragsteller handelt es sich um den bei der Beteiligten zu 3.) gebildeten 11-köpfigen Betriebsrat. Bei den Beteiligten zu 2.) und 3.) handelt es sich um in einem Konzern verbundene Gesellschaften. Bis zu den Neuwahlen des Betriebsrats im Jahr 2010 war für die Beteiligte zu 2.) und die Beteiligte zu 3.) aufgrund einer tariflichen Regelung ein gemeinsamer Betriebsrat gebildet. Nach Aufkündigung der tariflichen Regelung wurden im Jahr 2010 für beide Betriebe getrennte Betriebsratswahlen durchgeführt.
Am 09.07.2009 hat der damalige gemeinsame Betriebsrat der Beteiligten zu 2.) und 3.) mit den Beteiligten zu 2.) und 3.) eine Rahmenbetriebsvereinbarung über die Einführung, Anwendung und Änderung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IuK-Rahmenbetriebsvereinbarung) abgeschlossen. In dieser Rahmenbetriebsvereinbarung werden u.a. Kontrollrechte des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG (Bl. 92 der Akte) sowie ein Überprüfungsrecht des Betriebsrates bezüglich der Einhaltung der Betriebsvereinbarung (Bl. 93 der Akte) geregelt.
Die Betriebsgelände der Beteiligten zu 2.) und der Beteiligten zu 3.) liegen nebeneinander. Die Beteiligte zu 2.) ist insbesondere für die Reparatur und Wartung der auch von der Beteiligten zu 3.) eingesetzten Fahrzeuge zuständig. Dabei werden bei der Beteiligten zu 2.) langfristig auch Arbeitnehmerinnen der Beteiligten zu 3.) im Wege der Überlassung tätig. Im Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Verfahrens im September 2010 waren bei der Beteiligten zu 2.) 23 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3.) beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgt sowohl im Werkstattbereich als auch im Lager und Bürobereich. Der Einsatz der Arbeitnehmer der[…]