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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kaskoversicherung: Ausschluss von Betriebs- und Bremsschäden

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LG Oldenburg, Az.: 13 S 322/17

Urteil vom 18.10.2017

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.07.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst (42 C 2249/16 (V)) wie folgt geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.766,90 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Kaskoversicherung für seinen PKW VW-Tiguan, mit dem er am 25.04.2016 einen Unfall erlitt, indem sich ein vom PKW gezogener Anhänger vom PKW gelöst hatte und sodann mit dem Heckbereich des PKW kollidierte. Der Kläger hat vorgetragen, zu keinem Zeitpunkt Versicherungsbedingungen erhalten zu haben. Der Zugang von Versicherungsbedingungen ist nicht festzustellen. Die Beklagte beruft sich darauf, dass marktübliche Klauseln folgende Bedingungen enthielten:

Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.

Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z. B. Schäden am Fahrzeug, durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeuges und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.

Symbolfoto: Pixelbliss/Bigstock

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung des eingeklagten Betrages von 1.766,90 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt mit der Begründung, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sei festzustellen, dass der Versicherungsnehmer von einem umfassenden Versicherungsschutz und somit davon ausgehen könne, dass ein Unfall, der von einem vom Fahrzeug gezogenen Hänger verursacht worden sei, als ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen gelte.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Delmenhorst vom 26.07.2017 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird von der Wiedergabe der tatsächli[…]


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