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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts

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LG Berlin, Az.: 27 O 605/12

Urteil vom 14.03.2013

1. Die einstweilige Verfügung vom 19. September 2012 wird bestätigt.

2. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts von ….

Symbolfoto: Burdun/Bigstock

Die Antragsteller sind die “special administrator” des Nachlasses des am …2009 verstorbenen Sängers …. Für den Inhalt des von … hinterlassenen Testaments wird Bezug genommen auf die Anlage Ast 2. Mit Verfügung vom 4.1.2010 verlängerte der “Los Angeles Superior Court” die Verfügung zur Bestellung der Antragsteller als “special administrator” (Sondererbschaftsverwalter) mit den Befugnissen eines “general administrator” und der Vollmacht zur Verwaltung des Nachlasses gemäß dem “Independent Administration of Estates Act” mit beschränkter Vollmacht vom 12.11.2009 auf unbestimmte Zeit. Die Bestellung wurde am 14.1.2010 erteilt. Für den weiteren Inhalt der gerichtlichen Verfügung und Bestellung wird Bezug genommen auf die Anlage Ast 4.

Der Antragsgegner ist ein eingetragener Verein und ist verantwortlich für die Internetseite www…..de, auf der er sich als Verein zur Unterstützung benachteiligter Kinder in aller Welt bezeichnet. Er warb auf seiner Internetseite sowie der Internetseite www…..com für ein Gewinnspiel “The Mystery Hunt” unter Verwendung von Namen und Bildnis von …. Ferner kündigte er an, in Gedenken an … den weltgrößten Heißluftballon zu bauen und mit einem …-Motiv zu versehen. Sowohl für das Gewinnspiel als auch für den Heißluftballon bot der Antragsgegner die Vermarktung von Werbeflächen an. Für den weiteren Inhalt der Internetseiten wird Bezug genommen auf die Anlagen Ast 6 bis Ast 10. Mit diversen Pressemitteilungen wies der Antragsgegner auf die Aktionen hin (vgl. Anlagenkonvolut Ast 11).

Die Antragsteller sind der Ansicht, auch zur Geltendmachung postmortaler Persönlichkeitsrechte von … befugt zu sein. Sie verweisen dazu auf ein Gutachten der Kanzlei …, … & … (Anlage Ast 5) und ein Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2.5.20[…]


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