LG Berlin, Az.: 42 O 32/12 Urteil vom 19.12.2012 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt einen gewerblichen Krankenfahrdienst, der auf der Grundlage der Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten nach § 3 RDG Krankentransportfahrten durchführt. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie dem Grunde nach in vollem Umfang Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 21. Januar 2011 gegen 12.25 Uhr in 10117 Berlin, Reinhardtstraße/Albrechtstraße. An diesem Tage wurde ihr Krankentransportwagen (KTW) Typ VW T 5, amtliches Kennzeichen B-… beschädigt aufgrund einer Vorfahrtsverletzung des Versicherungsnehmers der Beklagten, dem Grunde nach ist die volle Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin zwischen den Parteien unstreitig. Zum Unfallzeitpunkt verfügte die Klägerin über insgesamt 9 Fahrzeuge, darunter 3 KTW, 3 Tragestuhlwagen (TSW) sowie 3 Mietwagen, wobei die KTW den gesetzlichen Anforderungen der DIN EN 1789 entsprechen. Die Klägerin behauptet, unfallbedingt sei ihr infolge des Ausfalles des streitgegenständlichen KTW ein Schaden entstanden, den sie auf der Grundlage der Rechnung der Firma M. berechnet, bei der sie in der Zeit vom 23.01. bis 19.02.2011 ersatzweise einen KTW anmietete. Wegen Einzelheiten der klägerischen Schadensberechnung wird Bezug genommen auf Bl. 5 ff. der Klageschrift nebst Anlagen (Bl. 5 ff. Band I d. A.), wobei der Höhe nach zwischen den Parteien Streit besteht. Die Klägerin erzielte mit dem angemieteten Ersatzfahrzeug, amtliches Kennzeichen HN-… einen Umsatz von 15.013,90 €, der reine Nettomietzins belief sich auf täglich 405,00 €. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.655,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. April 2011 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, sie von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten über 1.023,16 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Mietwagenkosten könne die Klägerin schon deshalb nicht beanspruchen, weil die Anmietung völlig unverhältnismäßig gewesen sei, zumal ihr ohne weiteres eine Umdisposition auf ihre übrigen Fahrzeuge möglich gewesen wäre während der Ausfallzeit des beschädigten Fahrzeuges. In der Konsequenz, so meint die Beklagte, sei dementsprechend die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nicht erforderlich gewesen. Des weiteren meint die Beklagte, könne die Klägerin Mietwagenkosten in dieser Höhe schon deshalb nicht beanspruchen, weil ihrem Geschäftsführer Martin S. beklagtenseits durch die als Zeugin benannte Bettina K. am Unfalltage bereits telefonisch ein vergleichbares Ersatzfahrzeug angeboten worden sei zu einem Nettotagesmietzins von 165,00 €. Die Beklagte vertritt ferner den Standpunkt, im Zuge der Umdisposition hätte die Klägerin mit einem ihrer übrigen KTW auch durchaus mehrere Patienten gleichzeitig befördern können wie im Übrigen auch sonst, was sie jedoch nicht getan habe. Des weiteren verweist die Beklagte darauf, dass die Klägerin klageweise auch so genannte Sowiesokosten geltend mache, beispielsweise in Form von Reinigungs- und Desinfektionskosten….