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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nichterbringung der geschuldeten Arbeitsleistung durch Arbeitnehmer – Arbeitgeber hat Beweislast

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ArbG Hamburg, Az.: 25 Ca 167/11

Urteil vom 09.08.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.675,91 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 377,07 EUR seit dem 17.1.2011, auf weitere 203,48 EUR seit dem 16.2.2011, auf weitere 512,03 EUR seit dem 16.3.2011, auf weitere 197,28 EUR seit dem 16.4.2011, auf weitere 405,56 EUR seit dem 16.5.2011, auf weitere 197,38 EUR seit dem 16.6.2011, auf weitere 806,05 EUR seit dem 16.7.2011, auf weitere 923,40 EUR seit dem 16.8.2011 und auf weitere 53,66 EUR seit dem 16.9.2011 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin zum 7.11.2011 noch einen Resturlaubsanspruch von 15 Tagen für das Jahr 2011 hatte.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Klägerin hat 22% und die Beklagte hat 78% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.549,37 EUR.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungs- und Urlaubsansprüche der Klägerin.

Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 1.7.1992 als Innenreinigerin tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 4.10.2003 (RTV) sowie der Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 29.10.2009 (TV-Mindestlohn) Anwendung.

Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Am 16.10.2009 schlossen die Parteien dazu einen Arbeitsvertrag (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 4.5.2011, Bl. 29 d.A.). Darin heißt es unter anderem:

㤠5 Urlaub

Die . GmbH gewährt dem Arbeitnehmer einen Jahresurlaub von 30 Tagen. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. …

§ 13 Schlussbestimmungen

1. Vereinbarungen außerhalb des Vertrages wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Befreiung von der Schriftform durch mündliche Vereinbarung ist unwirksam.

…“

Am 8.11.2010 unterzeichnete die Klägerin außerdem einen den Arbeitsvertr[…]


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