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Rechtsanwälte Kotz GbR

Versperren der Garagendurchfahrt durch Dritte – Besitzstörung durch Vermieter

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AG Ulm, Az.: 2 C 1736/74

Urteil vom 17.01.1975
Tatbestand
Der Kläger ist Mieter des dem Architekten . gehörenden Hauses. . Er hat im Erdgeschoß einen Laden, im ersten Stock eine 3-Zimmer-Wohnung und außerdem zwei Garagen gemietet. Wenn der Kläger mit seinem Pkw von den Garagen auf die G.-Straße gelangen will, muß er über den Hofraum des Anwesens fahren. Das Anwesen, in dem sich die Gaststätte „S.“ befindet, und der dazugehörige Hofraum stehen im Eigentum des Beklagten. Das Grundstück ist zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks S.-Straße 29 mit einer Grunddienstbarkeit, nämlich einem Gehrecht und Fahrrecht, belastet.

Unter Versicherung seiner Angaben an Eides Statt trägt der Kläger vor, er sei am 31.10., 15.11. und 6.12.1974 jeweils morgens etwa 15 – 20 Minuten lang am Ausfahren gehindert worden, weil Fahrzeuge der Brauerei die Ausfahrt versperrt hätten. Am 6.12.1974 gegen 13.50 Uhr sei die Ausfahrt durch einen Lkw der U.-Getränkevertriebs GmbH ebenfalls für 20 bis 25 Minuten versperrt gewesen. Er habe deshalb etwa 10 Minuten warten müssen.

Der Kläger trägt weiter vor, ohne dies jedoch glaubhaft gemacht zu haben, der Beklagte habe die laufende Beeinträchtigung seines Durchfahrtsrechtes zu vertreten, weil er die Störungen dulde, wenn nicht gar fördere. Es treffe nicht zu, daß der Beklagte den Gaststättenpächter und die G.-O.-Brauerei über das Durchfahrtsrecht belehrt habe.

Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Androhung der gesetzlich zulässigen Geldstrafen oder Haftstrafen für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verpflichten, als Eigentümer des Gebäudes, den Hofraum dieses Grundstückes. insoweit von parkenden oder haltenden Pkw’s oder Lkw’s freizuhalten, daß eine ungehinderte Durchfahrt über diesen Hofraum zu den zum Gebäude gehörenden Garagen möglich sei,

hilfsweise die zur Erreichung des Zweckes erforderlichen Anordnungen nach freiem Ermessen zu bestimmen.

Der Beklagte beantragt, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe seine Mieter und den Pächter der Gaststätte darauf hingewiesen, daß für das Grundstück S.-Straße 29 ein Durchfahrtsrecht bestehe. Auch die G.-O.-Brauerei habe Kenntnis von diesem Durchfahrtsrecht. Der Kläger habe als Zeuge in dem Strafverfahren 4 Ds 4013/71 vor dem Amtsgericht Ulm selbst erklärt, die Bierfahrer würden jetzt schneller abladen, wenn er hupe. Der Bieraufzug, mit dem abgeladen werde, sei im übrigen von Anfang an von den Baubehörden ge[…]


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