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Rechtsanwälte Kotz GbR

Klage auf Unterlassung von Streikmaßnahmen

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ArbG Berlin, Az.: 29 Ca 12686/17

Urteil vom 09.05.2018

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten nunmehr im Hauptsacheverfahren insbesondere über die Unterlassung von einzelnen Streikmaßnahmen.

Die Klägerin ist ein zur -Gruppe gehörendes Unternehmen mit Sitz in Bad Hersfeld, wo sie u. a. unter der Bezeichnung … ( straße …) ein sog. Logistikzentrum betreibt. Die Klägerin ist nicht tarifgebunden. Die Beklagte ist die größte Gewerkschaft in Deutschland für Dienstleistungsbranchen.

Symbolfoto: hadriani/bigstock

Nachdem die Beklagte die Klägerin bereits seit längerer Zeit erfolglos aufgefordert hatte, mit ihr in Verhandlungen über den Abschluss eines Anerkennungstarifvertrages hinsichtlich der Tarifverträge des Einzel- und Versandhandels in Hessen einzutreten, fanden und finden bereits seit 2013 immer wieder Streiks statt, von denen u. a. die Klägerin wiederum seit dem 10. Juli 2017 in der Form betroffen war, dass streikende Mitglieder der Beklagten sich auf der (öffentlichen) Zufahrtsstraße ( straße) unmittelbar vor dem Zufahrtstor zum Betriebsgelände der Klägerin versammelten, so auch am 12. Juli 2017 zwischen 09:00 Uhr und 10:00 Uhr und gegen 16:00 Uhr.

Mit der daraufhin am 13. Juli 2017 beim Arbeitsgericht Fulda eingereichten Antragsschrift beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung zwecks Untersagung von Betriebsblockaden. Das Arbeitsgericht Fulda und das von der Klägerin mit der Berufung angerufene Hessische Landesarbeitsgericht wiesen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück (Arbeitsgericht Fulda vom 19.07.2020 17, 3 Ga 4/17; Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2017 – 16 SaGa 1175/17 –, juris).

Mit der am Arbeitsgericht Berlin am 16.10.2017 eingereichten und der Beklagten am 18.10.2017 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren nunmehr im Hauptsacheverfahren weiter.

Die Klägerin behauptet, im vorgenannten Zeitraum hätten erneut unzulässige Blockaden der einzigen LKW-Zufahrt stattgefunden. Ferner hätten bereits zuvor Betriebsblockaden am 03.06.[…]


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