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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notweg – Wegfall der Verpflichtung zur Duldung

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OLG Karlsruhe, Az.: 6 U 240/93

Urteil vom 22.06.1994
Tatbestand
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter, von ihnen selbst bewohnter Hausgrundstücke in ……Sie streiten um ein Wegerecht, das der Kläger über das Grundstück des Beklagten für sich in Anspruch nimmt.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks……., das keine Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat. Der Beklagte ist aufgrund Erbfolge nach seinem Vater Eigentümer des Anwesens….., liegt. Auf diesen Grundstücken betreibt der Beklagte eine Kfz-Reparaturwerkstätte. Das Grundstück des Klägers liegt südöstlich hiervon in stetig bis zur H.-Straße ansteigendem Gelände. In dem seit dem Jahre 1986 bestandskräftigen Bebauungsplan ….E. wurde der unbebaute Teil des Grundstücks des Klägers Bauland; zugleich wurde in dem Bebauungsplan am südöstlichen Rand des Grundstücks des Klägers der H.-Weg als öffentlicher Weg ausgewiesen, der über die ..-Straße mit dem öffentlichen Straßennetz verbunden werden sollte. Vor Herstellung und Widmung dieses Weges Ende 1989 oder Anfang 1990 trennte der Kläger den Teil seines Grundstücks, der in den Bereich des Bebauungsplanes fiel, ab und übertrug das neu gebildete Grundstück Flst.Nr. ….. am 21.08.1989 an seinen Sohn, der in der Folgezeit ein Wohnhaus darauf errichtete. Damit fehlt dem – auch landwirtschaftlich genutzten – Wohngrundstück des Klägers nach wie vor der Zugang zu einem öffentlichen Weg.

Seitdem streiten die Parteien, ob dem Kläger das bis zu diesem Zeitpunkt unbeanstandet eingeräumte Wegerecht (Übergangs- und Überfahrtsrecht) über das Grundstück des Beklagten (Lgb.Nr. 87) auch weiterhin zustehe. Zunächst wurde der Beklagte durch Urteil des Amtsgerichts Ettlingen vom 21.03.1991 – 1 C 127/91 – im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, dem Kläger den „ungestörten Zugang“ zu dessen Anwesen zu gewähren. Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe -5 S 225/91 – haben sich die Parteien durch Vergleich vom 07.11.1991 darauf geeinigt, daß dem Kläger das geltend gemachte Notwegerecht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über dessen Bestehen eingeräumt werde. Der Beklagte begehrte hierauf Feststellung vor dem Landgericht Karlsruhe – 7 0 658/91 -, daß dem Kläger ein Notwegrecht weder als Übergangs- noch als Überfahrtsrecht zustehe. M[…]


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