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Rechtsanwälte Kotz GbR

eBay-Auktion – Sachmängelhaftung und Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich des Kaufgegenstandes

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LG Kiel, Az.: 13 O 21/17

Urteil vom 20.12.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz nach einem eBay-Kauf.

Symbolfoto: bigtunaonline/Bigstock

Der Beklagte bot im März 2016 über die Auktionsplattform eBay einen Stein samt Echtheitszertifikat an, der in dem Angebot als echter natürlicher gelber Saphir aus Indien, Gewicht 8,40 Karat, bezeichnet war. Das Startgebot betrug 80,00 €. Gewährleistungsrechte wurden ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Angebots einschließlich der Abbildungen des Steins und des Zertifikats wird Bezug genommen auf die Anlage K1 (Bl. 4 d. A.). Der Kläger erwarb als alleiniger Bieter am 13.03.2016 den abgebildeten Stein zum Startgebot. Der Beklagte lieferte sodann den im Angebot abgebildeten Stein an den Kläger. Mit Schreiben vom 18.10.2016 forderte die Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten zur Nachlieferung auf, weil es sich bei dem gelieferten Stein nicht um einen Saphir von 8,40 Karat handele und dieser damit nicht über die zugesicherte Eigenschaft verfüge. Eine Nachlieferung durch den Beklagten erfolgte nicht.

Der Kläger behauptet, es handele sich bei dem an ihn ausgelieferten Stein nicht um einen echten natürlichen gelben Saphir. Ein Saphir, wie er im Angebot umschrieben war, habe einen Wert von 10.000,00 €. Mit der Klage begehrt er die Differenz zwischen dem Wert des tatsächlich gelieferten Steins in Höhe von 80,00 € und des von ihm angenommenen Wertes des angebotenen Steins.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 9.920,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2016 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 887,03 € zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der gelieferte Stein sei ein echter natürlicher gelber Saphir und entspreche auch der mit dem mitgelieferten Zertifikat angebotenen zweitniedrigsten Güteklasse „Tr[…]


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