Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitsverhältnis: sachgrundlose Befristung– Weiterbeschäftigungsanspruch

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

ArbG Magdeburg, Az.: 6 Ca 1599/17

Urteil vom 21.12.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.484,16 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Beendigung ihres befristeten Arbeitsverhältnisses und macht hilfsweise Wiedereinstellung und Schadensersatz geltend.

Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Die Klägerin wurde von der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 17.06.2015 zunächst für die Zeit vom 22.06.2015 bis 31.12.2015 befristet eingestellt. Unter den Daten vom 13.11.2015, 08.04.2016 sowie 13.12.2016 verlängerten die Parteien das Arbeitsverhältnis zunächst bis 30.04.2016, dann bis 31.12.2016 und schließlich bis 21.06.2017. Die Befristungen wurden jeweils auf den „Befristungsgrund § 14 II TzBfG“ gestützt. Die Klägerin verrichtete die Tätigkeit einer „Assistentin Familienleistungsausgleich“ bei der Beklagten in M. Sie war in der Tätigkeitsebene VI des „Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit“ (TV-BA) eingruppiert und bezog zuletzt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.474,19 €. Gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der vereinbarten Befristung wandte sich die Klägerin mit vorliegender, beim Arbeitsgericht am 30.06.2017 eingegangener und der Beklagten am 10.07.2017 zugestellter Klage.

Die Klägerin ist Ansicht, die Befristungsabrede stelle eine rechtsmissbräuchliche Wahrnehmung der Gestaltungsmöglichkeiten des § 14 II TzBfG dar. Die Klägerin behauptet hierzu, es gäbe bei der Beklagten eine umfangreiche Praxis, Arbeitnehmer nach Ablauf der Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung durch neue Arbeitnehmer zu ersetzen, die wiederum mit sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen eingestellt würden. Auch die Stellen der Klägerin und einer weiteren Mitarbeiterin der Beklagten seien nicht in Wegfall geraten. Stattdessen seien nach vorheriger Stellenausschreibung Frau M. und Frau B. befristet neu eingestellt worden. Die Ausschreibung sei als sachgrundlos befristete Stelle gemäß § 14 II TzBf[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv