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Verkehrsunfall: Wann ist die Hinzuziehung eines KFZ-Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig?

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AG Bremen, Az.: 9 C 199/17

Urteil vom 25.01.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 297,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz jährlich seit dem 26.08.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 12 % und die Beklagte zu 88 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Erstattung von KFZ-Sachverständigenkosten.

Symbolfoto: wsf-b/Bigstock

Die Klägerin betreibt ein KFZ-Sachverständigenbüro. Am 09.08.2017 ereignete sich in Bremen ein Verkehrsunfall, den ein Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldete. Die Unfallgeschädigte J… beauftragte sodann mit Erklärung vom 11.08.2017 (Bl. 6 d.A.) die Klägerin mit der Schadensfeststellung.

Die Klägerin bezifferte den Schaden an dem Fahrzeug der Unfallgeschädigten mit 904,66 € brutto gemäß Gutachten vom 15.08.17 (Bl. 11 ff. d.A.) und forderte die Beklagte zur Zahlung der in Höhe von 339,15 bezifferten Honorarvergütung auf (Bl. 23 d.A.).

Mit Schreiben vom 23.08.17 und 24.08.17 lehnte die Beklagte die Zahlung des Gutachterhonorars ab.

Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagten entsprechend ihrer Haftungsübernahmeerklärung vom 09.08.2017 auch die Erstattung der Schadensfeststellungskosten aus abgetretenem Recht schulde.

Die Klägerin beantragt: Die beklagte Partei wird verurteilt, an die klagende Partei 339,15 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz jährlich seit dem 25.08.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin mangels rechtswirksamer Abtretung nicht aktiv legitimiert sei. Die Einholung des Gutachtens sei nicht erforderlich gewesen, da es sich um einen Bagatellschaden handele. Die Kos[…]


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