LG Osnabrück, Az.: 2 S 446/07
Urteil vom 02.04.2008
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 08.08.2007 (47 C 115/07) bei Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2007 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger, ein niedergelassener Zahnarzt, verlangt vom Beklagten Vergütung für geplante Behandlungen, die nicht stattgefunden haben, weil der Beklagte zum vereinbarten Termin nicht erschienen war.
Die Parteien hatten vereinbart, dass beim Beklagten eine Zahnersatzversorgung im Oberkieferfrontzahngebiet, u. a. auch auf Implantaten gelagert, ausgeführt werden soll. Für die Durchführung der Maßnahmen wurden der 11.01.2007 und der 25.01.2007 vereinbart. Der Gesamtumfang der durchzuführenden Maßnahmen war in den Heil- und Kostenplänen Nr. 1/2312/7 vom 30.03.2006 (Bl. 10) und Nr. 1/2312/11 vom 13.11.2006 (Bl. 11 ff.), die vom Beklagten unterzeichnet worden waren, festgelegt worden. Der Beklagte nahm den Termin am 11.01.2007 nicht wahr und zwar aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind. Den Termin am 25.01.2007 nahm der Beklagte zwar wahr. Nachdem der Oberkiefer betäubt worden war, verließ er die Praxis des Klägers.
Der Kläger hat behauptet, er betreibe eine so genannte Bestellpraxis. Seine Praxis sei so organisiert, dass chirurgische bzw. implantologische oder sonstige zahnärztliche Maßnahmen speziell für den betreffenden Patienten geplant würden. Dann stehe deren Umfang auch im Hinblick auf das zeitliche Erfordernis von vornherein fest. Für die Dauer der Behandlung werde und könne kein anderer Patient aufgenommen werden. Deshalb sei es ihm nicht möglich gewesen, die für den Beklagten reservierte Zeit anderweitig zu nutzen. Er war der Ansicht, weil der Beklagte unentschuldigt ferngeblieben sei, könne er die Kosten, die auf Grund seiner zahnärztlichen T[…]