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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zahlung von Arbeitsentgelt bei Aufhebung der ursprünglich vereinbarten Leistungszeit

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Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 11 Sa 1481/08

Urteil vom 24.07.2009

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.08.2008 – 9 Ca 8882/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch von Arbeitsentgelt aufgrund Annahmeverzugs der Beklagten hat.

Die Klägerin ist Schauspielerin, die Beklagte eine Filmproduktionsfirma. Die Beklagte unterbreitete der Klägerin unter dem 10.05.2007 ein Schauspielangebot. Es handelte sich um eine Koproduktion der Beklagten, der C , P u d S V P , T (Produzent) bzgl. des Films “ n g „. Der Produzent beabsichtigte nach dem Angebot die Klägerin für die Rolle der Zena für 15 Drehtage in der Zeit zwischen dem 23.07.2007 und dem 13.08.2007 zu engagieren. Die ersten 20 Drehtage sollten mir einer Vergütung von 50 TD US-Dollar honoriert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsangebots wird auf die beglaubigte Übersetzung vom 24.10.2007 (Bl. 28 ff. d.A.) Bezug genommen.

Symbolfoto: Jakub Jirsak/Bigstock

Die Klägerin nahm das Angebot durch ihre Agentin V am 30.05.2007 an. Der vorgesehene Drehtermin fand nicht statt. In der Zeit vom 20.02.2007 bis 24.07.2007 führten die Klägerin und ihre Agentin sowie die Regisseurin S diverse Telefonate, deren Inhalt teilweise umstritten ist. Mit E-Mail vom 23.07.2007 (Bl. 17 d.A.) ließ die Agentin V die Beklagte wissen, dass sie im Namen der Klägerin Schadenersatzansprüche geltend machen werde, falls bis Ende der Woche keine für beide Seiten mögliche neue Drehzeit gefunden werde. Die Beklagte antwortete mit E-Mail vom 24.07.2007 (Bl. 17 d.A.), dass die Drehplanung wegen einer Fristversäumnis der kanadischen Koproduzenten nicht habe eingehalten werden können. Sie wolle die Verfügbarkeit der anderen vorgesehenen Schauspieler D und M checken und sich bis Ende der Woche zurückmelden.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.07.2007 (Bl. 19 f. d.A.) wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass sie sich seit dem 23.07.2007 in Annahmeverzug befinde und forderte die Zahlung der vereinbarten 50 TD US-Dollar. Die Beklagte ließ durch ihre anwaltliche Vertretung die F[…]


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