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Verkehrsunfall in der Schweiz: Klage in Deutschland gegen schweizer KFZ-Haftpflichtversicherung

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AG Trier, Az.: 31 C 221/11

Urteil vom 14.12.2011

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.


Tatbestand
Der Kläger verfolgt mit der Klage restlichen Schadenersatz nach einem Unfallgeschehen.

Symbolfoto: NiroDesign/bigstock

Am 02.08.2009 ereignete sich im Tessin im Bereich C. auf der……. ein Verkehrsunfall zwischen dem Kläger und dem Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs mit dem Kennzeichen – … -. Die alleinige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen steht außer Streit. Die Beklagte hat den Schaden des Klägers, der fiktiv auf der Grundlage eines Gutachtens abrechnet, überwiegend reguliert.

Der Kläger möchte noch restliche Reparaturkosten gemäß dem Gutachten, Wertminderung, restliche Kosten für das Sachverständigengutachten, Auslagenpauschale sowie weitere Mietwagenkosten und Nutzungsausfall erstattet haben.

Die Parteien streiten darüber hinaus vorrangig über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

Der Kläger ist der Auffassung, dass das Amtsgericht Trier als Wohnsitz des Geschädigten nach Artikel 11 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 b EuGVVO in Verbindung mit dem Luganer Übereinkommen 2007/2011 international zuständig ist.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.481,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Trier sei unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten gegeben. Insbesondere könne die Rechtsprechung des EUGH bei Auslegung von Artikel 11 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 b EUGVVO nicht auf das Luganer Abkommen übe[…]


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