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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Unterlassungsanspruch bei Geruchsbelästigung durch andere Wohnungseigentümer

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AG Hamburg-Blankenese, Az.: 539 C 7/14

Urteil vom 17.09.2014

1. Die Beklagte (GbR) wird verurteilt, den an der Hauswand ihres Hauses im … in … H. montierten, ca. 40 c 40 x 15cm großen Exhaustor (Foto Bl. 99 d.A.), über welchen ungefiltert Küchendünste abgelüftet/geleitet werden, nur noch in der Form, wie auf Bl. 99 d.A. erkennbar, d.h. mit zusätzlichem Seitenteil Richtung Wohnungseigentum der Kläger zu betreiben und den Motor maximal auf mittlerer Stufe zu fahren.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leisten.
Tatbestand
Foto: nicotombo/Bigstock

Die Kläger sind Sondereigentümer des Hauses …, die verklagte GbR, bestehend aus …, ist Sondereigentümerin des Nachbarhauses Nr. …

Die Verhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander regeln sich primär nach der als Anlage K1 vorgelegten Teilungserklärung vom 3.5.1979 (Bl. 6 – 28 d.A.).

Ursprünglich befand sich an der Stelle des heutigen streitgegenständigen Exhaustors ein Dunstabzug kleineren Umfangs mit 2 x 7 Lüftungsschlitzen und ohne Motor im Außenbereich. Insoweit wird auf das Foto Bl. 33 d.A. verwiesen.

Das von der Beklagten installierte Gerät ist etwa 3x so groß und steht weiter in den Luftraum hinein. Insoweit wird hinsichtlich des Ursprungszustandes dieses Geräts auf das Foto Bl. 32 d.A. verwiesen, sowie hinsichtlich des modifizierten Zustands auf das Foto Bl. 99/104 d.A.

Vor und nach dem Austauschen des Exhaustors im Jahr 2011 hat es keine Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft oder sonstige Genehmigung der Kläger hierfür gegeben.

Der Exhaustor ist jetzt so angebracht, dass die Küchendünste direkt nach unten abgeleitet werden. Das Gerät wird ohne Wrasen-Kohlefilter betrieben.

Das Sondereigentum der Kläger liegt tiefer als das Sondereigentum der Beklagten.

Die einzelnen Häuser stehen versetzt zueinander.

Der neue Exhaus[…]


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