LG München I, Az.: 36 S 8058/12
Urteil vom 10.01.2013
I. Auf die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 21.3.2012 hin wird dieses aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen entbehrlich, da gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel zulässig ist (Thomas/Putzo, ZPO, § 540 Rd.-Nr. 5 m. w. N.). Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 Abs. 2 WEG ausgeschlossen, da es sich vorliegend um eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 4 WEG handelt; gemäß dem Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes ist die Frist des § 62 Abs. 2 WEG mit Art. 2 des genannten Gesetzes verlängert worden.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet. Das Amtsgericht München hat mit dem hier angefochtenen Endurteil den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.5.2011 (im Folgenden: streitgegenständliche Wohnungseigentümerversammlung) zu TOP 6 a für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin fehle nicht ein für die Anfechtungsklage erforderliches Rechtschutzbedürfnis. Des Weiteren sei der Beschlussgegenstand in der Einladung zur streitgegenständlichen Wohnungseigentümerversammlung zwar ausreichend bezeichnet gewesen, jedoch lasse der angefochtene Beschluss wenigstens nicht erkennen, ob die Eigentümer im Rahmen ihres Ermessensspielraums sich ausreichend mit den widerstreitenden Interessen auseinandergesetzt hätten. Dies gelte namentlich vor dem Hintergrund, dass Grillen, das sich in einem bestimmten Rahmen halte, üblich sei und nicht derartig weitgehend einge[…]