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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertragskündigung aufgrund von Mietvertragspflichtverletzungen

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AG Saarbrücken, Az.: 3 C 498/15

Urteil vom 04.05.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die gegnerische Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Foto: ginasanders/Bigstock

Die Klägerin begehrt mit vorliegender Klage von der Beklagten die Herausgabe und Räumung einer Mietwohnung im Anwesen …, in Saarbrücken.

Mit schriftlichem Vertrag vom 12.01.2009 mietete die Beklagte diese Wohnung von den Eheleuten P. R. und der Klägerin beginnend zum 01.09.2009.

§ 10 des Mietvertrages lautet:

„(1) Der Vermieter oder von diesem Beauftragte könnten die Mietsache nach rechtzeitiger Ankündigung beim Mieter werktags zu angemessenen Tageszeiten besichtigen…“

Die Vermieter sind zwischenzeitlich geschieden. Das Anwesen wurde im Rahmen der Scheidung auf die Klägerin als alleinige Eigentümerin übertragen.

Die Klägerin beabsichtigt, die Wohnung zu verkaufen.

Vereinzelte Besichtigungen der Wohnung sind erfolgt.

Die Klägerin ließ die Beklagte über ihre vormaligen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 19.05.2015 abmahnen. Moniert wurde im Einzelnen:

– Gegenstände – insbesondere Blumentöpfe – seien nicht auf dem Notausstieg vor dem Dachfenster abzustellen

– die Treppe im Treppenhaus zur Wohnung sei zugestellt; z.T. mit brennenden Kerzen

– der Innenhof sei freizuhalten (hier: Wäscheständer, Grillgeräte, Blumentöpfe)

– es sei zu unterlassen das Fahrrad am Haus zu befestigen

– Unratablagerungen im Gemeinschaftsraum im Keller seien zu entfernen

– die Garageneinfahrt sei nicht zuzuparken

– die Wohnung sei bei Besichtigungen nicht schlecht zu reden oder zu verdunkeln und zu erklären, die Wohnung nicht räumen zu wollen.

Die Beklagte trat der Abmahnung durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 26.05.2015 entgegen.

Mit Schreiben vom 29.07.2015 wurde der Beklagten mit Frist zum 31.10.2015 gekündigt.

Zur […]


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