AG Castrop-Rauxel, Az.: 4 C 299/09 Urteil vom 02.07.2012 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung aus durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem von ihm behaupteten Verkehrsunfall vom 21.02.2009 an welchem neben seinem Pkw auch der Pkw der Beklagten zu 1.), versichert bei der Beklagten zu 2.), beteiligt gewesen sein soll. Unter dem 21.02.2009 fertigten die Polizeibeamten PK … und PK’in … basierend auf den Angaben der Beklagten zu 1.) ein Unfallprotokoll. Ausweislich dieses Protokolls soll sich der von der Beklagten zu 1.) mitgeteilte Unfall um 22:23 Uhr an der Kreuzung S..straße/Ecke C..straße in Castrop-Rauxel ereignet habe. Wegen der Einzelheiten des Protokolls wird auf Blatt 4 der Akte verwiesen. Der Kläger war Halter und Eigentümer des Pkw Mercedes Benz, mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Beklagte zu 1.) war Halterin und Eigentümerin des Pkw VW Golf, mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches sie am 02.01.2009 für einen Kaufpreis von 100,00 € erworben hatte. Der Kläger holte ein Gutachten des Sachverständigenbüros L ein, welches am 11.03.2009 erstellt wurde, nachdem der Sachverständige … L das Fahrzeug des Klägers am Vortag, den 10.03.2009, besichtigt hatte. Laut diesem Gutachten ist die linke Seite des klägerischen Fahrzeugs beschädigt. Für die Beseitigung der Schäden veranschlagte der Sachverständige einen Nettobetrag von 4.672,29 €. Er beziffert den Wiederbeschaffungswert mit 3.400,00 € und den Restwert mit 800,00 €. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf Blatt 9 ff. der Akten verwiesen. Der Kläger veräußerte sein Fahrzeug am 13.03.2009. Die Beklagte zu 1.) veräußerte ihr Fahrzeug ebenfalls wenige Wochen nach dem Unfall zu einem Preis von 140,00 €. Mit Schreiben vom 20.03.2009 forderte der Kläger die Beklagte zu 2.) auf, die bezifferten Schadensersatzansprüche bis zum 01.04.2009 zu regulieren. Die Beklagte zu 2.) forderte den Kläger mehrfach erfolglos auf, sein Fahrzeug für eine Nachbesichtigung zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte zu 1.) wurde von der Beklagten zu 2.) erfolglos aufgefordert, zumindest Lichtbilder von den Schäden ihres Fahrzeugs vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Beklagte zu 1.) trotz zunächst erfolgter Ankündigung nicht nach. Mit der Klage begehrt der Kläger vollständigen Schadensersatz auf der Grundlage des Schadensgutachtens L, bei Abrechnung auf Totalschadensbasis unter Berücksichtigung der Sachverständigengebühren in Höhe von 703,05 € sowie einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 25,00 €, insgesamt 3.328,05 €. Dazu behauptet er, dass er sein Fahrzeug am Vorfallstag in der Zeit zwischen 17:30 Uhr und 18:00 Uhr in der S..straße geparkt habe, nachdem die Parkplätze, auf der Seite seines Wohnhauses C..straße Nr. .., besetzt gewesen seien. Er habe am Vorfallstag abends die C..straße zunächst aus Richtung des Bahnhofes befahren, die Kreuzung mit der S..straße zunächst in Geradeausfahrt überquert und von dort dann nach rechts in die S..straße zurückgesetzt, um hier an vorderster Stelle am rechten Fahrbahnrand zu parken. Zum Vorfallzeitpunkt habe er sich zu Hause befunden….