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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wann liegt eine Überschwemmung im versicherungsrechtlichen Sinne vor?

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OLG Koblenz, Az.: 10 U 811/16

Beschluss vom 15.12.2017

Die Berufung des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 15. Juni 2016 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 94/100 und die Beklagte 6/100.

Das vorbezeichnete Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Symbolfoto: Four Oaks/Bigstock

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag für das versicherte Grundstück des Klägers Am H. 5 in M. in Anspruch. Auf das Versicherungsverhältnis, das Versicherungsschutz gegen Elementargefahren wie Überschwemmungen und Erdrutsche umfasst, finden die Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen VGB 2006 (vgl. Anlage BLD 1, Anlagenmappe) Anwendung. Hinsichtlich der Elementargefahren wie Überschwemmung und Erdrutsch wurde je Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung von 500,00 € vereinbart.

Der Kläger zeigte am 21.05.2013 über den Vertragsvermittler der Beklagten an, dass der Hang hinter seinem Haus abgerutscht sei und Wasser in das Haus ströme, wodurch die Tür aufgequollen sei und es Schäden am Putz der Hauswand gegeben habe. Zu diesem Zeitpunkt führte der Kläger Isolierarbeiten an der Außenfassade durch und hatte er hierzu ein Gerüst an die hintere Seite des Hauses gestellt.

Die Beklagte beauftragte daraufhin die Firma I. damit, weitere Feststellungen zu dem angezeigten Schaden zu treffen. In diesem Rahmen führte ein Mitarbeiter dieses Unternehmens am 18.06.2013 einen Ortstermin durch.

Die Beklagte 2013 lehnte mit Schreiben vom 19.07.2013 ihre Eintrittspflicht ab. Daraufhin forderte der Kläger sie mit anwaltlichem Schreiben vom 06.08.2013 auf, die Ansprüche des Klägers bis zum 14.08.2013 anzuerkennen.

Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist wurde auf Antrag des Klägers vom 20.08.2013 vor dem Amtsgericht I. ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt (302 H 15/13). Der gerichtlich beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. J. D. bezifferte in seinem Gutachten vom 11.04.2014 (dort S. 20, Bl. 132 der Beweissicherungsakte) die Beseitigungskosten für Erd- und Gesteinsmassen auf 1.580,00 € netto und die Kosten für die Sicherung des Ha[…]


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