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Unberechtigte Mietvertragskündigung – Ansprüche des Mieters

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OLG Frankfurt, Az.: 2 U 25/17 Urteil vom 08.03.2018 In dem Rechtsstreit hat das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main – 2. Zivilsenat – ………aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.1.2018 für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts Wiesbaden – 12. Zivilkammer – vom 18.1.2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 13.550,10 Euro festgesetzt.

Gründe:

A. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO: Die Klägerin begehrt von der Beklagten Abgeltung für eine vorzeitige Vertragsbeendigung. Die Klägerin bietet Dienstleistungen im Bereich der Waschraumhygiene und Berufsbekleidung sowie Glattwäsche an. Hierzu schließt sie Mietverträge mit ihren Kunden ab. Auf Basis ihrer Geschäftsbedingungen (Anl. K1, Bl. 14 ff. d.A.) schloss die Klägerin mit der Beklagten jeweils am 29.08.2011 und 31.08.2011 einen Mietvertrag ab, vermöge dessen die Klägerin (§ 2 Nr. 1 Vertragsgegenstand) dieser bestimmte Produkte mietweise gegen ein Entgelt überließ. Es handelt sich hierbei um ein sog. Waschraum-Abonnement, im Sinne verschiedener Produkte im Waschraum und ein so genanntes „Dustcontrol-Abonnement“. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (AGB) lauten, soweit es für das vorliegende Verfahren von Relevanz ist, wie folgt: „§ 3 Vertragslaufzeit Der Mietvertrag wird für die Dauer von 36 Monaten („Grundlaufzeit“) fest abgeschlossen. Die Laufzeit beginnt mit dem Datum der ersten Lieferung und verlängert sich jeweils um 12 Monate („Verlängerungsperiode“), sofern der Vertrag nicht nach den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen schriftlich gekündigt wird.“ § 4 Kündigung 1. Das Mietverhältnis endet mit einer ordentlichen Kündigung jeder Vertragspartei a) mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende der Grundlaufzeit, b) mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Verlängerungsperiode. 2. Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vom Vorgenannten unberührt. 3. Kündigungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform und des rechtzeitigen Zugangs bei der jeweils anderen Vertragspartei. 4. Das Recht (…) im Falle des Zahlungsverzuges des Mieters ihre Leistungen zu verweigern, bleibt unberührt. § 7 Ausfallentschädigung Wird das Vertragsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung seitens … vorzeitig beendet oder kündigt der Mieter vorzeitig, ohne dass ein in dem Verhalten von … liegender wichtiger Grund vorliegt, so ist … berechtigt, 50% der bis zum Ablauf des nächsten erreichbaren ordentlichen Kündigungsfrist zu zahlenden Gesamtvergütung als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Dem Mieter bleibt jedoch nachgelassen, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerem Umfang entstanden ist.“ Die Klägerin stellte der Beklagten zunächst ihre Leistungen wie folgt in Rechnung: 1. Rechnung Nr. … vom 24.03.2014 2.010,92 Euro 2. Rechnung Nr. … vom 21.04.2014 1.971,32 Euro 3. Rechnung Nr. … vom 19.05.2014 1.971,32 Euro Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 26.05.2014 die Kündigung des Vertragsverhältnisses (Anlagenband). Sie erklärt hierbei: „(…) wie vorab telefonisch besprochen, möchten wir hiermit unseren Vertrag zum 31.05.2014 kündigen. Wir bitten um sofortige Abholung der Matten und Seifenspender. Abonnement-Nummer (…).“ Mit Schreiben vom 28.5.2014 (Anl. K5, Bl. 75 und 76 d.A.) antwortete die Klägerin zunächst wie folgt: „(…) wir bestätigen den Erhalt ihrer Kündigung vom 28. Mai 2014….


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