OLG Frankfurt, Az.: 2 U 25/17
Urteil vom 08.03.2018
In dem Rechtsstreit hat das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main – 2. Zivilsenat – ………aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.1.2018 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts Wiesbaden – 12. Zivilkammer – vom 18.1.2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 13.550,10 Euro festgesetzt.
Gründe:
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A. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Abgeltung für eine vorzeitige Vertragsbeendigung.
Die Klägerin bietet Dienstleistungen im Bereich der Waschraumhygiene und Berufsbekleidung sowie Glattwäsche an. Hierzu schließt sie Mietverträge mit ihren Kunden ab.
Auf Basis ihrer Geschäftsbedingungen (Anl. K1, Bl. 14 ff. d.A.) schloss die Klägerin mit der Beklagten jeweils am 29.08.2011 und 31.08.2011 einen Mietvertrag ab, vermöge dessen die Klägerin (§ 2 Nr. 1 Vertragsgegenstand) dieser bestimmte Produkte mietweise gegen ein Entgelt überließ. Es handelt sich hierbei um ein sog. Waschraum-Abonnement, im Sinne verschiedener Produkte im Waschraum und ein so genanntes „Dustcontrol-Abonnement“.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (AGB) lauten, soweit es für das vorliegende Verfahren von Relevanz ist, wie folgt:
„§ 3 Vertragslaufzeit
Der Mietvertrag wird für die Dauer von 36 Monaten („Grundlaufzeit“) fest abgeschlossen. Die Laufzeit beginnt mit dem Datum der ersten Lieferung und verlängert sich jeweils um 12 Monate („Verlängerungsperiode“), sofern der Vertrag nicht nach den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen schriftlich gekündigt wird.“
§ 4 Kündigung
1. Das Mietverhältnis endet mit einer ordentlichen Kündigung jeder Vertragspartei
a) mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende der Grundlaufzeit,
b) mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Verlängerungsperiode.
2. Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vom Vorgenannten unberührt.
3. Kündigu[…]