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Verkehrsunfall: Wartepflicht vorm Andreaskreuz

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LG Saarbrücken, Az.: 9 O 356/12

Urteil vom 08.10.2013

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) 379.624,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.10.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2) 49.019,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 26.622,74 Euro ab dem 27.08.2009 und aus 22.396,85 Euro ab dem 21.10.2009 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) vorgerichtliche Anwaltskosten von 1.660,60 Euro zu erstatten.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2) vorgerichtliche Anwaltskosten von 699,90 Euro zu erstatten;

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägerinnen sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesen durch das Schadensereignis vom 30.06.2009 in … entstanden sind oder entstehen werden.

6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: NikD51/Bigstock

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 30.06.2009 um 7.38 Uhr in … zwischen einer Regionalbahn und einem Lastzug ereignet hat.

Die Regionalbahn … kollidierte an dem Bahnübergang …, der sich unmittelbar an der Zufahrt zum Werk der Fa. „…“ befindet, mit dem Sattelzug mit dem amtlichen niederländischen Kennzeichen …, dessen Tieflader sich bei der Kollision auf den Gleisen zwischen den geschlossenen Bahnschranken befand. Der Beklagte zu 2) war Fahrer des LKW´s, deren Halterin die Beklagte zu 1) war. Er wollte mit dem Lastzug auf das Werksgelände fahren, konnte jedoch nicht ungehindert durchfahren. Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.

Der Klägerin zu 1) sind durch den Unfall Schäden in Höhe von 536.247,90 Euro entstanden (einschließlich 85,20 Euro Kosten für die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte), auf die 155.445,42 Euro gezahlt wurden.

Der Klägerin zu 2) s[…]


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