Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 6 Sa 958/17
Urteil vom 02.03.2018
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Kündigungen aus den ersten sechs Monaten des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses, um Annahmeverzugslohn, Abrechnungserteilung, Urlaubsgewährung, Aufwendungsersatz, Weiterbeschäftigung und Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
Der Kläger war bei Klageerhebung 59 Jahre alt, verheiratet und aus seiner Lohnsteuerkarte ergab sich ein halber Kinderfreibetrag. Er war seit dem 16.01.2017 aufgrund Arbeitsvertrag vom 10.01.2017 als Submission Officer beschäftigt gegen ein Bruttomonatsentgelt iHv 2.080,00 EUR. Vereinbart war eine Probezeit von 6 Monaten mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das als Dienstleister für die Bearbeitung und Weiterleitung von Visaanträgen für andere Staaten tätig ist. Am 16.01.2017, also am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses, hatte die Beklagte mit dem Kläger eine Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob für Fahrten zur Botschaft ein Taxi genommen werden müsse oder nicht. Am gleichen Tag wurde der Kläger von seiner Vorgesetzten aufgefordert, sich an den Empfang zu setzen, was er nicht tat. Ebenfalls am 16.01.2017 wurde der Kläger aufgefordert, Reisepässe zu scannen. Auch diese Anweisung befolgte er nicht. Ob der in London ansässige Geschäftsführer der Beklagten am Folgetag, dem 17.01.2017, eine Vollmachtsurkunde zur Erklärung einer Probezeitkündigung unterzeichnete (Bl. 70 d.A.), ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom darauffolgenden Tag, dem 18.01.2017, dem Kläger am gleichen Tag von der Büroleiterin übergeben, kündigte die Beklagte, unterzeichnet von dieser Büroleiterin, das Arbeitsverhältnis in der Probezeit. Im Briefkopf des Schreibens heißt es statt „ “ in falscher Reihenfolge: „ “. Der Kündigung war der E-Mail-Ausdruck einer Vollmacht der Zeugin L beigefügt. Die Zeugin führt bei der Beklagten den Titel „Landesleiterin“. Wörtlich heißt es in dem Kündigungsschreiben:
„[…]