LG Saarbrücken, Az.: 14 O 122/13
Beschluss vom 24.09.2013
Der Antrag vom 8. Mai 2013 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Klageentwurf vom 8. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegnerin auf Zahlung von Versicherungsleistungen aus einer Hausratversicherung in Anspruch zu nehmen.
Symbolfoto: Pixelbliss/BigstockZwischen den Parteien bestand am 16. Mai 2012 unter der Versicherungsnummer … ein Vertrag über eine Hausratversicherung zum Neuwert (Nachtrag zum Versicherungsschein vom 15. März 2012, Bl. 44ff. GA). Versichertes Objekt war die damalige Wohnung des Antragstellers in …, …, die Versicherungssumme betrug 45.000,- Euro. Zu den versicherten Gefahren zählt u.a. das Risiko des „Einbruchsdiebstahles“. Vertragsgrundlagen sind die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 99, Bl. 37ff, GA). Mit weiterem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 21. Juni 2012 (Bl. 49ff. GA) wurde der Versicherungsort auf die neue Wohnung des Antragstellers in …, …, geändert.
Über das Vermögen des Antragstellers war mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 5. Juli 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Bl. 18ff. der Insolvenzakte 60 IN 34/05). Mit Beschluss vom 27. Dezember 2005 (Bl. 106 der Insolvenzakte) wurde das Verfahren mangels Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben. Mit Beschluss vom 9. August 2011 (Bl. 139ff. Insolvenzakte) wurde dem Antragsteller die Restschuldbefreiung erteilt. Noch während des laufenden Insolvenzverfahrens, am 8. Februar 2011, musste der Antragsteller wegen der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen die eidesstattliche Versicherung zur Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse abgeben; deswegen war schon zuvor – im Jahre 2010 – ein Haftbefehl gegen ihn ergangen (Bl. 5/6 GA).
Am 16. Mai 2012 verließ der Antragsteller gegen 16.30 Uhr seine damalige Wohnung und übernachtete die beiden folgenden Nächte bei seiner Lebensgefährtin. Die Tür hatte er bei Verlassen der Wohnung einfach abgeschlossen. Am 17. Mai gegen ca. 12.30 Uhr stellte der Bruder des Antragstellers fest, dass das Türschloss der Wohnungseingangstür fehlte und dass am Türblatt Hebelspuren zu erkennen wa[…]