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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauvertrag – Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis

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LG Freiburg (Breisgau), Az.: 5 O 331/12

Urteil vom 11.10.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus ihm vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Streitwertbeschluss: 10.049 €
Tatbestand
Die Kläger machen gegen die Beklagte Zahlungsansprüche wegen Mängeln an einem Bauwerk geltend.

Symbolfoto: salomonus_/Bigstock

Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag vom 21.03.2005 (Anlage K 1), bezeichnet als „Bauträgerkaufvertrag“, von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich: die Beklagte) Miteigentum im Anteil von 722/10.000 an dem Grundstück … in … verbunden mit Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 11 Haus 2 bezeichneten Wohnung. Bei Vertragsschluss war das Gebäude noch nicht errichtet. Mit der Errichtung beauftragte die Beklagte die Streithelferin zu 1 als Generalunternehmerin. Diese beauftragte wiederum verschiedene Handwerksfirmen mit der Durchführung der Arbeiten, darunter die Streithelferin zu 5 mit den Arbeiten an den Haustüren (Eingangstüren der im Sondereigentum stehenden Wohneinheiten). Die Streithelferin zu 6 ist die Komplementärin der Streithelferin zu 5.

Der Vertrag zwischen den Parteien verweist in § 7 wegen Ansprüchen des Käufers, hier also der Kläger, wegen Mängeln auf das Werkvertragsrecht des BGB, wobei das Recht des Verkäufers, hier also der Beklagten, zur Nacherfüllung Vorrang haben soll und der Käufer bei Fehlschlagen lediglich mindern können soll. Das Recht auf Schadenersatz ist auf Fälle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie die Verletzung von Leib und Leben beschränkt. Nach § 7 des Vertrags verjähren Gewährleistungsansprüche innerhalb von 5 Jahren ab Übergabe des Wohnungs- und Teileigentums. Wegen der Regelung im Einzelnen wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Die Übergabe i. S. d. Kaufvertrags an die Kläger erfolgte unstreitig am 03.06.2005.

Mit Schreiben vom 18.09.2009 und 22.11.2009 (Anlage K 3, AS 69 ff.) rügten die Kläger gegenüber der Beklagten Probleme mit der Haustür ihrer Wohnung, die schlecht zu schließ[…]


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