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Rechtsanwälte Kotz GbR

„Wealthmaster Noble“-Lebensversicherung: Anspruch auf uneingeschränkte Erbringung von Versicherungsleistungen

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LG Bremen, Az.: 2 O 2469/11

Urteil vom 06.06.2013

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, regelmäßige Auszahlungen vorzunehmen, wie im Versicherungsschein Nr. 5069717O der bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung „Wealthmaster Noble“ angegeben, nämlich in Höhe von 2.034,00 € monatlich bis einschließlich zum 01.01.2032; dieser Anspruch ist begrenzt auf den Zeitpunkt des im Versicherungsschein benannten berechtigten Letztversterbenden.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: Amaviael/Bigstock

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Verpflichtung zur uneingeschränkten Erbringung von Versicherungsleistungen.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine in London/Großbritannien ansässige Lebensversicherung. Die Vermittlung der Kapitallebensversicherung der Beklagten „Wealthmaster Noble“ erfolgte in Deutschland durch sogenannte „Distributoren“, die ihrerseits weitere Vermittler einschalteten.

Im Jahr 2001 kam der Kläger mit dem Streitverkündeten … Finanzservice eK, in Kontakt und ließ sich beraten. Im Anschluss an erste Gespräche schlug der Streitverkündete dem Kläger den Abschluss einer Kapitallebensversicherung „Wealthmaster Noble“ bei der Beklagten vor. Ein Anschreiben des Streitverkündeten im Anschluss an ein Gespräch enthält u.a. folgende Passagen:

„ …die … bietet keine klassische Rentenversicherung. Somit ist auch eine 60% Witwenrente nicht möglich. Bei der dargestellten Konstellation wird ab 07/2001 bis zum Ablauf (95. Lebensjahr) eine Auszahlung von monatlich 4.000,00 DM getätigt. Diese erfolgt bis zum Ende der Vertragslaufzeit oder bis zum Zeitpunkt des Letztversterbenden. Dann noch vorhandenes Kapital wird an die Erben ausgezahlt. Die Höhe der Auszahlung kann jederzeit geändert und in der Höhe so vereinbart werden, wie noch Kapital vorhanden ist.

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